Das Oberlandesgericht Köln (III-1 ORs 199/24) hat in einem Beschluss vom 28. November 2024 wichtige Klarstellungen zur Verhängung von Jugendarrest nach § 16a JGG getroffen. Der Fall wurde im Rahmen einer von mir geführten Revision entschieden und verdeutlicht, welche hohen Anforderungen Gerichte an die Begründung des sogenannten „Kopplungsarrests“ stellen müssen.
(mehr …)Schlagwort: Jugendarrest
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Offene Haftbefehle in NRW 2024
Die Landesregierung NRW teilt zum Stichtag 28.08.2024 mit, dass es 27613 offene Haftbefehle in NRW gegeben hat. Diese verteilen sich wie folgt:
- Strafvollstreckung: 7572
- Untersuchungshaft: 4553
- Ersatzfreiheitsstrafe: 14576
- Erzwingungshaft: 469
- Unterbringung: 73
- Sicherungshaft: 274
- Vorführung Jugendarrest: 96
Die Statistik sollte zum Nachdenken anregen – und gibt Anlass für hilfreiche Hinweise.
(mehr …)Revision im Jugendstrafrecht
Damit eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision nicht möglich ist, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, so das Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 45/20:
Ein Urteil, das – wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest – ausschließlich ein Zuchtmittel gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist. Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus. Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH NStZ 2013, 659 m.w.N.).
Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 45/20Hierzu stellte das OLG Hamm auch klar, dass bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel (§ 55 JGG) sich klarer Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der nur allgemein erhobenen Sachrüge lässt sich entgegen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG (in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG) zulässiges Rechtsmittelziel des nach Jugendstrafrecht abgeurteilten, zum Tatzeitpunkt heranwachsenden, Beschwerdeführers entnehmen lässt. Weder die allgemein erhobene Sachrüge noch ein – wie hier – allgemein formulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln (vgl. BGH NStZ 2013, 659; BGH, Beschl. v. 07.09.2017 – 5 StR 407/17 – juris; Radtke NStZ 2013, 660). Ihnen lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Amtsgericht beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Auch die Ausführung, dass „nach alledem“ das Urteil keinen Bestand haben könne und mitsamt den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben sei, tragen nicht zur Klärung der aufgeworfenen Frage bei, da zuvor lediglich ausgeführt wurde, dass die Sachrüge allgemein erhoben werde.
Deshalb bleibt im Unklaren, ob mit dem Rechtsmittel ausschließlich ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Das gilt hier umso mehr, als der Angeklagte die Begehung der Tat, wegen derer er verurteilt worden ist, vollumfänglich eingestanden hat. Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die Feststellungen, in Bezug auf die im Übrigen auch keine Rechtsfehler, auf denen das Urteil beruht, erkennbar sind. Bei dieser Sachlage hätte es zwingend der Klarstellung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen des angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich (unzulässigerweise) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll. Diese Klarstellung ist nicht erfolgt. Das macht das Rechtsmittel unzulässig.
Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 124/21NRW gewährt zeitweisen Strafaufschub und begrenzte Strafunterbrechung
Die Justiz in NRW erwacht in der Corona-Krise immer mehr aus Ihrem ursprünglichen Dornröschenschlaf und reagiert nun im Hinblick auf die hochbrisante Situation in Justizvollzugsanstalten. Denn: Entgegen einer verbreiteten – eher dümmlichen – Meinung hat der Durchschnitts-Aufenthalt in einer JVA recht wenig mit einem Hotel zu tun, besonders nicht, wenn es um die ärztliche Versorgung geht, die selbst unter üblichen Bedingungen schon auf dünnem Eis steht.
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