Impressumspflicht in Werbeanzeige: Angabe von Telefonnummer und Internetadresse genügt in Zeitungsanzeige nicht

Das OLG Celle (13 W 79/13) hat sich zur Impressumspflicht in Werbeanzeigen geäußert, hier bei Werbeanzeigen in Zeitungen. Dabei hat es festgestellt, dass die Identität einem Verbraucher auch nicht bereits dadurch in hinreichender Weise zugänglich gemacht wird, indem in der Werbeanzeige eine Internet-Adresse und eine Telefonnummer genannt werden.

Dies u.a. mit folgender Begründung:

Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann (OLG Schleswig, Urteil vom 3. Juli 2013, a. a. O., juris Rn. 29); und zwar auf klare und unmissverständliche Weise (BGH, Urteil vom 18. April 2013, a. a. O., juris Rn. 13). Dies ist dann nicht gewährleistet, wenn er erst im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer dessen exakte Identität ermitteln muss. […]

Die Telefonnummer sowie die Internet-Adresse […] stellen insoweit keine ausreichenden Angaben der Identität eines Unternehmens dar (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2013, a. a. O., juris Rn. 7). Zwar kann es ausreichend sein, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Webseite verweist […] Ob dies im Einzelfall genügt, […] hängt insbesondere auch von der Art des verwendeten Kommunikationsmediums ab […] Diesbezüglich ist ein Unterschied zu machen, ob die streitgegenständliche Flusskreuzfahrt im Internet oder aber – wie hier – in einer Zeitungsanzeige beworben wird. Dies folgt zum einen daraus, dass hier als Kommunikationsmittel eine Werbeanzeige in der Zeitung gewählt worden ist, so dass der für den durch diese Werbung angesprochenen Verbraucher nicht unbedingt den Weg wählen wird, weitere Informationen über die Identität der Antragsgegnerin erst aufgrund der Durchsicht ihres Internet-Auftritts zu ermitteln. Zudem hat nach wie vor ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung keinen Zugang zum Internet und kann daher auch dort bestehende Informationsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen […]

Das bedeutet, auf der einen Seite sind Werbeanzeigen im Internet entlastet, man verlangt nicht zwingend in jedem Werbebanner (unnötigen) Text zur Identität des Anbieters. Andererseits muss man bei Zeitungsanzeigen erhöhten Anforderungen genügen, die insbesondere nicht durch einen einfachen Verweis auf eine Webseite erfüllt werden können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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