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  • Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Wer als Tatrichter Vermögenswerte einzieht, ohne genau zu belegen, woher das Geld tatsächlich stammt und wer wirklich darüber verfügen konnte, riskiert, dass die gesamte Einziehungsentscheidung in der Revision zusammenbricht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. April 2026 (Az. 6 StR 435/25) ein Urteil des Landgerichts Verden im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil sowohl die Einziehung des Wertes von Taterträgen als auch die erweiterte Einziehung eines Fahrzeugs auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruhten.

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  • DSGVO: Schon der erste Auskunftsantrag kann rechtsmissbräuchlich sein

    DSGVO: Schon der erste Auskunftsantrag kann rechtsmissbräuchlich sein

    Wer als Unternehmen einen DSGVO-Auskunftsantrag erhält und dahinter ein bewusst provoziertes Geschäftsmodell auf Schadensersatz vermutet, steht bisher meist machtlos da, weil ein erstmaliger Antrag kaum als Missbrauch gilt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2026 (Rechtssache C-526/24, B.R. GmbH & Co. KG gegen TC) entschieden, dass auch ein erster Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO eingestuft werden kann, wenn der Verantwortliche eine missbräuchliche Absicht des Antragstellers nachweist.

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  • Vermögensarrest: Höchstbetragshypothek wird nicht kraft Gesetzes zur Zwangshypothek

    Vermögensarrest: Höchstbetragshypothek wird nicht kraft Gesetzes zur Zwangshypothek

    Wer als Sicherungsgläubiger einen strafrechtlichen Vermögensarrest ins Grundbuch hat eintragen lassen, glaubt oft, mit dem rechtskräftigen Kostentitel sei die Sache erledigt und das Geld praktisch sicher. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Februar 2026 (Az. V ZB 60/25) klargestellt, dass sich eine im Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht von selbst in eine Zwangssicherungshypothek umwandelt, sondern hierfür ein Ersuchen der für die Beitreibung zuständigen Behörde und eine gesonderte Grundbucheintragung erforderlich sind.

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  • Kein Anspruch auf Notebook zur Akteneinsicht

    Kein Anspruch auf Notebook zur Akteneinsicht

    Wer in Untersuchungshaft sitzt und sich gegen den Vorwurf eines Kapitalverbrechens verteidigen muss, will die Akte selbst lesen und nicht nur das, was der Verteidiger ihm vorlegt. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 20. April 2026 (Az. 3 Ws 21/26) entschieden, dass ein inhaftierter Angeklagter grundsätzlich keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Notebooks zur Akteneinsicht hat, weder im Gerichtssaal noch im Haftraum.

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  • Verhältnismäßigkeit der Vernichtung markenverletzender Gegenstände

    Verhältnismäßigkeit der Vernichtung markenverletzender Gegenstände

    Wenn der Nachbau zum Verlustgeschäft wird: Wer Oldtimer aus Brasilien importiert und dabei auch nur den Anschein erweckt, es handle sich um Porsche-Fahrzeuge, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern den vollständigen Verlust der Ware. Genau das musste ein Händler von Porsche-Nachbauten erfahren, dessen Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 6 U 14/25) zurückgewiesen hat.

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  • Status des EU-US Data Privacy Framework auf der Kippe (2026)

    Status des EU-US Data Privacy Framework auf der Kippe (2026)

    Unternehmen müssen jetzt ihre digitale Souveränität organisieren

    Wer als Geschäftsführer oder Compliance-Verantwortlicher in den vergangenen Jahren beruhigt auf das EU-US Data Privacy Framework verwiesen hat, wenn Kunden oder Aufsichtsbehörden nach der Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in die USA fragten, sollte diese Gewissheit spätestens seit dem 29. Juni 2026 überprüfen. An diesem Tag hat der US Supreme Court in der Sache Trump v. Slaughter entschieden, dass die Unabhängigkeit der Federal Trade Commission, jener Behörde, deren Aufsicht das gesamte transatlantische Datenschutzabkommen trägt, mit der amerikanischen Verfassung nicht vereinbar ist.

    Was zunächst wie ein innenpolitisches Detail des amerikanischen Verwaltungsrechts klingt, entzieht in Wahrheit dem dritten Anlauf für einen funktionierenden Datentransferrahmen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten die rechtliche Grundlage, auf der Unternehmen ihre globalen Datenflüsse organisiert haben.

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  • KI-Einsatz durch Behörden bei Auswertung von Luftbildern bleibt begrenzt

    KI-Einsatz durch Behörden bei Auswertung von Luftbildern bleibt begrenzt

    Wenn die Kommune das eigene Wohngrundstück aus der Luft befliet und dabei digitale Orthofotos erzeugt, ist das Unbehagen greifbar: Wer schaut da eigentlich in den Garten – und was passiert mit diesen Bildern, wenn Künstliche Intelligenz ins Spiel kommt? Genau diese Befürchtung einer Grundstückseigentümerin hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 16 B 169/25Vorinstanz hier bei uns im Blog) aufgegriffen und im Ergebnis verneint: Der bloße Umstand, dass Luftbildaufnahmen theoretisch mit KI „geschärft“ werden können, hebt eine in sich geringe Eingriffsintensität nicht automatisch in einen schweren Grundrechtseingriff.

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  • Untersagung kritischer Komponenten: § 41 BSIG im neuen Cybersicherheitsrecht

    Untersagung kritischer Komponenten: § 41 BSIG im neuen Cybersicherheitsrecht

    Am 23. Juni 2025 legte ein simpler Wartungsfehler am Bahnfunk den gesamten deutschen Zugverkehr lahm, und innerhalb weniger Stunden stand eine ganz andere Forderung im Raum: ein Verbot chinesischer Komponenten in kritischer Infrastruktur. Dabei zeigt der Vorfall vor allem eines, nämlich dass es keinen nachgewiesenen Angriff und keinen Bezug zum Herkunftsland einer Komponente braucht, damit ein Betreiber plötzlich vor einer Untersagungsverfügung nach § 41 BSIG und Millionenkosten für den erzwungenen Ausbau steht.

    Wer in kritischen Infrastrukturen tätig ist, kennt das Thema schon aus dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 von 2021: Bestimmte IKT-Produkte können vom Bundesministerium des Innern (BMI) verboten werden, wenn ihr Einsatz die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Bundesrepublik gefährdet. Früher war das in § 9b BSIG a.F. geregelt, nun – nach dem NIS-2-Umsetzungsgesetz vom 2. Dezember 2025 – findet es sich in § 41 BSIG n.F. Kommentarliteratur zur neuen Fassung ist noch kaum vorhanden.

    Das bedeutet aber nicht, dass die inhaltliche Behandlung von vorn beginnen müss: Die zur Vorgängernorm § 9b BSIG a.F. erschienene Kommentarliteratur dürfte in wesentlichen Teilen ihre Relevanz behalten, weil der neue § 41 BSIG strukturell und inhaltlich stark an die Vorgängernorm anknüpft.

    Hinweis: Ich kommentiere im BeckOK-StPO zum Thema kritische Komponenten im Bereich der Telekommunikation.

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  • Vorratsdatenspeicherung 2026: Entwicklung und aktueller Stand

    Vorratsdatenspeicherung 2026: Entwicklung und aktueller Stand

    Der dritte Anlauf: Zehn Jahre lang hatte Deutschland keine funktionierende Vorratsdatenspeicherung. Jetzt versucht es die Bundesregierung erneut – diesmal mit dem Segen aus Luxemburg. Ob das reicht, entscheidet sich an einer Zahl: 26. Nun gibt es politische Vorhaben, die scheitern, und es gibt solche, die zur Endlosschleife werden … die Vorratsdatenspeicherung gehört in die zweite Kategorie: Seit beinahe zwei Jahrzehnten wird in Deutschland über sie gestritten, gesetzlich verankert, höchstrichterlich kassiert und erneut verankert. Am 22. April 2026 hat das Bundeskabinett den dritten Anlauf beschlossen.

    Bemerkenswert ist diesmal etwas anderes: Zum ersten Mal beruft sich der Gesetzgeber nicht auf eigene Überzeugung gegen die Rechtsprechung, sondern auf ein Szenario, das ihm der Europäische Gerichtshof aufgezeichnet hat. Die entscheidende Frage lautet daher nicht mehr, ob eine anlasslose Speicherung von IP-Adressen grundsätzlich zulässig ist – sondern ob die Bundesregierung den engen Pfad einhält, den Luxemburg gezogen hat. Und genau hier wird es interessant, denn an mehreren Stellen tritt der Entwurf erkennbar daneben.

    Ich kommentiere im BeckOK StPO Teile des TDDDG und TKG und im Speziellen die Vorratsdatenspeicherung. Vor dem Hintergrund beschäftige ich mich regelmäßig mit Entwicklungen in diesem sensiblen Bereich der Überwachung und Ermittlungen.

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  • SocGholish, Amadey, StealC: Angriff auf Cybercrime-Infrastruktur

    SocGholish, Amadey, StealC: Angriff auf Cybercrime-Infrastruktur

    Im Rahmen der fortlaufenden „Operation Endgame“ haben Strafverfolgungsbehörden aus Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Kanada, Großbritannien und den USA gemeinsam mit dem US-Konzern Microsoft innerhalb weniger Wochen 326 Server abgeschaltet, 142 Domains gesperrt und kriminelle Krypto-Werte im Gegenwert von rund 41 Millionen Euro gesichert. Im Mittelpunkt standen drei Schadprogramm-Familien, die im Cybercrime-Untergrund seit Jahren als Standard-Werkzeuge gelten: SocGholish, Amadey und StealC.

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  • Sommer: Unsere Arbeitsweise bei Hitzewellen

    Sommer: Unsere Arbeitsweise bei Hitzewellen

    Wir passen in der Kanzlei unseren Alltag an die auch bei uns zunehmenden Hitzewellen an – nicht, weil wir „keine Lust“ haben, sondern weil wir unsere Arbeit ernst nehmen und wissen, wie sehr extreme Temperaturen Konzentration und Urteilsfähigkeit beeinträchtigen. Wer schon einmal versucht hat, bei über 30 Grad einen klaren Gedanken zu fassen, ahnt, was Studien aus Kognitionswissenschaft und Arbeitspsychologie längst belegen: Unser Gehirn arbeitet langsamer, wir sind gereizter, Fehler passieren leichter und das gerade bei komplexen Entscheidungen. Schon ab 27 Grad sind kognitive Beeinträchtigungen bemerkbar.

    Wir merken das hier in unserem Alltag leider gravierend – Mails, die von Mandanten in der Mittagshitze geschrieben werden, sind ständig unstrukturiert; Anrufe laufen viel unsortierter, als wir es sonst ohnehin schon gewohnt sind. Und die Vorstellung, gravierende Rechtsfälle „weil es jetzt sein muss“ bei über 30 Grad nachmittags nach einem anstrengenden Tag zu besprechen ist absurd, wird aber dennoch unreflektiert ständig angefragt (dabei gibt es ja Alternativen).

    Ein Teil meiner eigenen Berufsbiografie spielt da hinein: Ich habe im Studium viele Monate in Italien, vor allem auf Sizilien, verbracht. Dort gehört es zum Alltag, dass in der Mittagshitze schlicht nichts Wichtiges entschieden wird – eine Weisheit, die man in unseren Breitengraden vermisst, wo immer noch Mittags bei 30 Grad der Rasenmäher ausgepackt oder gejoggt wird. Allerdings ist dieses Leben kein mediterraner Luxus, sondern ein sehr pragmatisches Lebensmodell: Man steht früh auf, erledigt Anspruchsvolles am Morgen, zieht sich in den heißesten Stunden zurück und wird wieder aktiv, wenn es kühler wird. Dieses Modell funktioniert – und zwar seit Generationen … und wir sollten es schnell lernen, denn wir bekommen hier italienische Verhältnisse.

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  • Provision kassiert, Provision zurück: Widerrufsrecht beim Maklervertrag

    Provision kassiert, Provision zurück: Widerrufsrecht beim Maklervertrag

    Es ist der Albtraum jedes Immobilienmaklers: Das Haus ist verkauft, die Courtage ist überwiesen, die Akte gilt als geschlossen – und Monate später flattert ein anwaltliches Schreiben ins Haus, das die gesamte Vergütung zurückfordert. Genau das ist der Maklerin widerfahren, über deren Fall der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. März 2026 (I ZR 202/26) entschieden hat. Am Ende musste sie eine bereits vereinnahmte Provision von rund 8.800 Euro vollständig zurückzahlen – nicht etwa, weil sie schlecht gearbeitet hätte, sondern weil eine missglückte Stelle in ihrer E-Mail-Signatur den ganzen Vertrag zu Fall brachte.

    Die Entscheidung verdient Aufmerksamkeit, weil sie zwei scheinbar gegenläufige Botschaften sendet: Der BGH macht die Formanforderungen des § 656a BGB einerseits handhabbarer, als manche Instanzgerichte angenommen hatten – und lässt die konkrete Maklerin andererseits trotzdem leer ausgehen. Beides zusammen ergibt eine Linie, die für die maklerrechtliche Praxis weitreichender ist als der bescheidene Streitwert vermuten lässt.

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  • Berichterstattung: bewusst einseitig ist schon unwahr

    Wer in einer politischen Auseinandersetzung öffentlich an den Pranger gestellt wird, erlebt die Folgen meist ganz konkret: Geschäftsbeziehungen brechen weg, Kontakte frieren ein, ein über Jahre aufgebauter Ruf als Unternehmer und Kommunalpolitiker steht plötzlich im Raum als „extrem rechts“. Genau an dieser Stelle setzt das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2026 (VI ZR 346/24) an – und zieht die Grenze zwischen zulässiger Zuspitzung und unzulässiger Verzerrung bei der Berichterstattung neu und sehr klar.

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  • Crimenetwork: Phönix aus dem Darknet

    Crimenetwork: Phönix aus dem Darknet


    Das Bundeskriminalamt vermeldet gemeinsam mit der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) in Frankfurt einen weiteren Erfolg gegen die deutschsprachige Cybercrime-Szene: Die Neuauflage des illegalen Marktplatzes „Crimenetwork“ wurde abgeschaltet, der mutmaßliche Betreiber auf Mallorca von einer spanischen Spezialeinheit unter Europäischem Haftbefehl festgenommen. Was nach einer simplen Erfolgsmeldung klingt, erzählt bei genauerer Betrachtung eine komplexere Geschichte – über die Resilienz krimineller Märkte, die Grenzen klassischer Strafverfolgung im Netz und die wirtschaftliche Logik, die hinter solchen Plattformen steckt.

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  • Compliance-Versagen durch KI-Agenten: Wer haftet wenn Chatbots Grenzen überschreiten?

    Compliance-Versagen durch KI-Agenten: Wer haftet wenn Chatbots Grenzen überschreiten?

    Vorgestellt: Ein Kundenberater würde einer offensichtlich verwirrten älteren Dame am Telefon zuerst Verständnis signalisieren, fürsorglich fragen, ob sie Hilfe holen möchte – um ihr dann trotzdem einen Vertrag aufzuschwatzen. Kein seriöser Verkäufer würde das tun, so wenig wie ein Mensch mit Gewissen und Berufserfahrung. Ein KI-Agent hingegen macht es, in jedem getesteten Fall, ohne Ausnahme.

    Das ist kein Gedankenexperiment, sondern der Befund einer Studie, die Ende Mai 2026 für einiges Aufsehen gesorgt hat. Die Amsterdamer Aithos Research Foundation, eine gemeinnützige Non-Profit-Stiftung, hat mit ihrem Framework LARA (Legal Assessment for Real-world Agents) zwölf der führenden KI-Sprachmodelle unter realistischen Bedingungen auf EU-Rechtskonformität getestet. Das Ergebnis ist unmissverständlich: Kein einziges besteht den Test.

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