Lohnsteuer: Kostenerstattung bei „Garagenpflicht“ steuerfrei

Wie es sich steuerlich auswirkt, wenn der Arbeitgeber den verpflichtet, den Dienstwagen nachts in einer Garage oder an einem vergleichbaren sicheren Ort abzustellen und ihm die Kosten dafür erstattet, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Er bildete dabei zwei Fallgruppen:

1. Abstellen in einer angemieteten Garage:
Der Arbeitgeber erstattet nach Vorlage der Mietverträge die Garagenmiete. Die Erstattung bleibt als Auslagenersatz steuerfrei (§ 3 Nummer 50 Einkommensteuergesetz).

2. Abstellen in der Garage des Arbeitnehmers:
Der Arbeitgeber erstattet auf Basis einer Gesamtkostenkalkulation der jeweiligen Wohnung monatlich den anteiligen Wert. Die Erstattung wird nicht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt, weil sie nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern für die Raumüberlassung gezahlt wird. Der Arbeitgeber muss folglich weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung abführen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Vermietungseinkünfte. Werden nur die Kosten erstatten, ergibt sich für den Arbeitnehmer keinerlei Verlust. Die Erstattung erhöht dabei nicht die Bemessungsgrundlage bei der Versteuerung der Privatnutzung des Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Regelung (BFH, Urteil vom 7.6.2002, VI R 145/99).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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