Keine Vollmacht im Bußgeldverfahren

Es ist immer wieder verwunderlich, wie fachlich schlecht bei Behörden agiert wird – dauernd wird auf Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bestanden, dabei ist es Erstsemester-Wissen, dass eine Bevollmächtigung im Allgemeinen keiner Form unterliegt und eben auch mündlich erteilt werden kann. Für die Bevollmächtigung zur Einlegung eines Einspruchs im Bußgeldverfahren ist dabei keine besondere Form erforderlich, insbesondere kann auch sie mündlich erteilt werden.

Gleichfalls anerkannt ist, dass die Bevollmächtigung auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgewiesen werden kann und die Wirksamkeit des Einspruchs weder davon abhängt, dass eine schriftliche Vollmacht eingereicht wird, noch dass es erforderlich ist, dass dies innerhalb der Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgt. Dennoch musste sich der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH B 71/20) nochmals umfassend zum Thema äussern und seit Jahrzehnten vorhandenes Allgemeinweissen schriftlich niederlegen.

Neben der Zementierung der obigen Ausführungen liest man darüber hinaus:

Was die Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung anbelangt, ist nach der Person des Bevollmächtigten zu differenzieren. Wird der Einspruch durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spricht – vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) – in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist (Kaiser, NJW 1982, 1367 [1369]; Thiele, DAR 1981, 11 mit Fn. 6; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2005 – 2 Ws 7/05 –, juris Rn. 13, allg. zur Rechtsmitteleinlegung). Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es – von gesetzlich angeordneten Ausnahmen (vgl. etwa § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) abgesehen – grundsätzlich nicht.

Hiervon wird namentlich dann auszugehen sein, wenn der Rechtsanwalt namens des Betroffenen tätig wird und Prozesserklärungen abgibt, etwa ein Rechtsmittel einlegt und begründet (Kaiser, NJW 1982, 1367 [1368]; Kurz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 5). Eine andere Beurteilung ließe sich allenfalls durch das Vorliegen konkreter und gewichtiger, gegen eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts sprechender Anhaltspunkte rechtfertigen (Thiele, DAR 1981, 11). Nur für Fälle, in denen der Einspruch durch einen Dritten, der kein Rechtsanwalt ist, eingelegt wird, gilt eine vergleichbare Vermutungsregel nicht. In dieser Situation erschient es mit Blick auf die Folgen einer Einspruchseinlegung vielmehr vertretbar, den zweifelsfreien Nachweis über die Bevollmächtigung zu fordern (Thiele, DAR 1981, 11).

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, VGH B 71/20

All dies gilt Übrigens insbesondere auch für den Einspruch gegen einen .

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.