Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau eine länger andauernde Beziehung zu einem anderen Partner, die sich so verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Weigerung des Ehemanns, weiterhin Trennungsunterhalt zu zahlen, als rechtmäßig bestätigt. Er sah das neue Verhältnis der Ehefrau als derart verfestigt an, dass es an die Stelle der Ehe getreten ist. Ob der neue Partner homosexuell war und es deshalb nicht zu Intimitäten gekommen ist, hielt der BGH für unerheblich. Die fehlende Möglichkeit der Eheschließung steht der Versagung von Trennungsunterhalt nicht entgegen. Für den Ehemann ist es grob unbillig, die Ehefrau weiterhin uneingeschränkt unterhalten zu müssen, obwohl ihr neuer Partner letztlich an seine Stelle getreten ist (BGH, Urteil vom 20.3.2002).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.