Haushaltshilfe: Ohne besondere Vereinbarung werden beide Ehepartner Arbeitgeber

Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung werden beide Eheleute gemeinsamer Arbeitgeber einer Haushaltshilfe, die der Ehemann zur Unterstützung seiner Ehefrau bei der Haushaltsführung einstellt. Beim Tod des Ehemanns besteht daher das Arbeitsverhältnis auch ohne besondere Vereinbarung mit der Ehefrau fort, nicht hingegen mit der Erbengemeinschaft des Verstorbenen.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall einer Haushaltshilfe, deren Arbeitsverhältnis nach dem Tod des Ehemanns von der Ehefrau gekündigt wurde. Hiergegen wandte sie sich mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht wirksam kündigen können. Eine Kündigung hätte allenfalls durch die gesamte Erbengemeinschaft des Verstorbenen erfolgen können.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab und bestätigte, dass die Ehefrau rechtswirksam kündigen konnte. Entgegen der Auffassung der Haushaltshilfe sei nämlich mit dem Tod des Ehemanns nicht die Erbengemeinschaft in die Arbeitgeberstellung eingerückt. Vielmehr müsse unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Vertragsschlusses davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis mit beiden Eheleuten begründet worden sei und nach dem Tod allein noch mit der Ehefrau fortbestanden habe. Dies beurteile sich nach dem Willen des Ehemanns beim Vertragsschluss. Da die tatsächliche Haushaltsführung zumindest in Form der Aufsicht bei der Ehefrau liegen sollte, solle diese auch als Arbeitgeberin gelten. Der Fall sei vergleichbar mit der Einstellung eines Arbeitnehmers für eine betriebliche Tätigkeit. Diese ziele ohne ausdrückliche Erwähnung auch nicht auf einen Vertragsschluss mit dem Unternehmer persönlich. Es liege vielmehr ein Handeln für das Unternehmen vor (LAG Hamm, 8 Sa 1758/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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