Handelsvertreter: Fristlose Kündigung bei unkorrektem Verhalten nicht ohne Abmahnung möglich

Selbst wenn der sich gegenüber seinem Unternehmen unkorrekt verhalten hat, rechtfertigt dies gegenüber einem verdienten Vertreter keine fristlose Kündigung ohne . Dies gilt umso mehr, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Kündigung sicher weiß, dass ihm aus dem unkorrekten Verhalten des Handelsvertreters kein Schaden entstanden ist und entstehen wird.

Diese Entscheidung betraf einen Handelsvertreter, der für eine Gesellschaft über 20 Jahre tätig war. In dieser Zeit baute er verschiedene Geschäftsstellen sowie eine Direktion auf, deren Direktionsleiter er viele Jahre war. Während seiner Tätigkeit erzielte er einen ungewöhnlich hohen Umsatz und ermöglichte allein in der Direktion mehr als 20.000 Kundenverbindungen. Die Gesellschaft warf dem Handelsvertreter nun vor, Mitarbeiter seiner Direktion zum Wechsel zu einer Wettbewerberin gedrängt zu haben. Er solle den Mitarbeitern auch Konstruktionen aufgezeigt haben, wie sie bei einem Wechsel „ihren Bestand mitnehmen“ konnten. Schließlich solle er der Wettbewerberin, deren Inhaber mit ihm befreundet ist, Interna der Gesellschaft mitgeteilt haben. Die Gesellschaft kündigte das Handelsvertreterverhältnis daraufhin fristlos.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hielt diese fristlose Kündigung für unwirksam. Ob eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer gerechtfertigt ist, ist wegen der weitreichenden finanziellen Folgen für den Handelsvertreter stets unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Auch wenn sich der Handelsvertreter nicht uneingeschränkt korrekt verhalten hat, reicht dies im vorliegenden Fall nicht zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung aus. Ohne vorherige Abmahnung ist eine fristlose Kündigung nur in außergewöhnlichen Sonderfällen möglich, in denen eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Da der Handelsvertreter einerseits in einem ungewöhnlichen Ausmaß über 20 Jahre erfolgreich für die Gesellschaft tätig war und andererseits kein Schaden entstanden war, konnte von einer solchen Unzumutbarkeit nicht ausgegangen werden (OLG Köln, Urteil vom 19.7.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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