Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1081/15) konnte eine Selbstverständlichkeit ausdrücklich klarstellen – nämlich dass die Pressefreiheit auch bei Internetpublikationen von Presseorganen gilt:
Bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit geht es um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung für die freie und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 1 <12>). Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. Auch die im Internet veröffentlichten Artikel, die im vorliegenden Fall bis auf die redaktionelle Gestaltung im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Publikationen in der Druckausgabe der Zeitung sind und zu dieser in einem Ergänzungsverhältnis stehen, fallen in den Schutzbereich der Pressefreiheit, da ihnen die Wahl eines alternativen Verbreitungswegs nicht den Charakter als Presseerzeugnis nimmt.
Diese wenigen Sätze sind aber nicht dahingehend zu verstehen, dass jegliche Publikaton im Internet unter die Pressefreiheit fällt. Das BVerfG stellt vielmehr im ersten zitierten Satz ausdrücklich klar, dass die „einzelne Meinungsäußerung“ überschritten sein muss. Es geht also (weiterhin) um die systematisch betriebene öffentliche Meinungsbildung, nicht um hobbymäßig betriebene Blogs.
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