Gewaltdarstellung: Keine strafbare Gewaltdarstellung bei reiner Darstellung toter Körper

Angesichts der Webseite Rotten.com konnten sich Gerichte zu den Voraussetzungen der strafbaren Gewaltdarstellung äussern. Das LG Stuttgart (38 Ns 2 Js 21471/02) fasste sich hier kurz und stellte fest, dass alleine die Darstellung toter Körper nicht als Gewaltdarstellung eingestuft werden kann:

Soweit dem Angeklagten weiterhin in Tateinheit vorgeworfen wurde, Gewaltdarstellung durch Zugänglichmachen von Schriften verbreitet zu haben, strafbar nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 StPO, ist der Tatbestand durch das Tun des Angeklagten nicht erfüllt. Gewaltdarstellung bedeutet die Schilderung oder Darstellung eines aggressiven, die körperliche Integrität unmittelbar verletzenden oder gefährdenden Verhalten (BVerf-GE 1987, 227), also eines dynamischen Geschehens. Bei Bildern, wie sie auf der Web-Seite www.rotten.com und deren Unterseiten zu finden sind, ist daher die bloße statische Darstellung von verletzten oder getöteten Menschen nicht tatbestandsverwirklichend.

Die Darstellung allein von Wirkungen von Gewalttätigkeiten reicht zur Verwirklichung des Tatbestands nicht, wenn der Inhalt des Bildes selbst nicht konkludent auch die unmittelbare Zufügung der Gewalt umfasst. Bei den tatgegenständlichen, oben beschriebenen Bildern lässt sich aus den Bildern selbst nicht entnehmen, dass die Dargestellten Opfer von Gewalttätigkeiten wurden. Sie könnten genauso gut Opfer von Unfällen oder bereits vor der Verstümmelung tot gewesen sein. Bei dem Kleinkind mit der geöffneten Brust liegt es nicht fern, dass es sich um ein Obduktionsfoto handelt.

Das OLG Stuttgart (1 Ss 449/05) bestätigte diese Entscheidung ausdrücklich:

Das Landgericht hat den Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu Recht verneint. Es fehlt bereits an der Schilderung einer Gewalttätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ist unerheblich ist, ob ein reales, realitätsnahes oder fiktives Geschehen dargestellt wird (BGH NStZ 2000, 307, 308). Im Rahmen der Schilderung muss ein Täter jedoch in unmittelbarer Weise physisch auf sein Opfer einwirken. Nicht ausreichend ist die Darstellung allein der Wirkungen von Gewalttätigkeiten (Miebach/Schäfer aaO § 131 Rn 19; Tröndle/Fischer aaO § 131 Rn 5). Tatbestandsmäßig im Sinne einer die Menschenwürde verletzenden Darstellung sind nur exzessive Gewaltschilderungen, die in allen Einzelheiten und unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge die geschundene menschliche Kreatur in widerwärtiger Weise in den Vordergrund rücken, um dem Betrachter Nervenkitzel besonderer Art, genüsslichen Horror oder sadistisches Vergnügen zu bieten (OLG Koblenz NStZ 1998, 40, 41). Insoweit bedarf es einer – dem Tatrichter vorbehaltenen – Wertung der Würdigung des Inhalts der Schilderung sowie des gesamten Darstellungszusammenhangs (BGH NStZ 2000, 307, 309; OLG Koblenz NJW 1986, 1700).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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