Firmenname wirkt sich auf Nachunternehmerhaftung aus

Das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die den Gegenstand des Unter­ nehmens unverändert bezeichnet, kann die Kontinuität des Unternehmens hervorheben. Demgegenüber unterstreicht das Ersetzen eines Vornamens durch einen anderen nicht nur den Wechsel des Unternehmensträgers, sondern stellt auch die Kontinuität des Unter­nehmens infrage, so das Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 44/19).

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügen eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Das OLG Brandenburg sieht in seiner Begründung keinen Raum für eine analoge Anwendung bei der Fortführung unter einem „ähnlichen“ Namen. Es sei zu unterscheiden, ob die Firma oder die Geschäftsbezeichnung fortgeführt werden.

Anders argumentierte in früherer Rechtsprechung der Bundesgerichtshof: Er bejahte die Firmenfortführung im Sinne des Handelsgesetzbuchs (gem. § 25 HGB), sofern der Verkehr die neue Firma trotz vorgenommener Änderungen noch mit der alten identifiziert.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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