Firmenname wirkt sich auf Nachunternehmerhaftung aus

Das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die den Gegenstand des Unter­ nehmens unverändert bezeichnet, kann die Kontinuität des Unternehmens hervorheben. Demgegenüber unterstreicht das Ersetzen eines Vornamens durch einen anderen nicht nur den Wechsel des Unternehmensträgers, sondern stellt auch die Kontinuität des Unter­nehmens infrage, so das Oberlandesgericht Brandenburg (7 U 44/19).

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügen eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Das OLG Brandenburg sieht in seiner Begründung keinen Raum für eine analoge Anwendung bei der Fortführung unter einem „ähnlichen“ Namen. Es sei zu unterscheiden, ob die Firma oder die Geschäftsbezeichnung fortgeführt werden.

Anders argumentierte in früherer Rechtsprechung der Bundesgerichtshof: Er bejahte die Firmenfortführung im Sinne des Handelsgesetzbuchs (gem. § 25 HGB), sofern der Verkehr die neue Firma trotz vorgenommener Änderungen noch mit der alten identifiziert.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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