EUGH: Pflanzliche Produkte dürfen wie tierische Vorbilder benannt sein

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-438/23 vom 4. Oktober 2024 befasst sich mit der Frage, ob pflanzliche Produkte Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Schnitzel“ tragen dürfen. Im Mittelpunkt stand ein französisches Gesetz (Dekret Nr. 2022-947), das die Verwendung solcher Begriffe für vegane oder vegetarische Produkte verbot, selbst wenn die pflanzliche Natur der Produkte eindeutig gekennzeichnet war, z. B. durch Zusätze wie „vegetarisch“ oder „pflanzlich“.

Sachverhalt

Mehrere Kläger, darunter Protéines France und Beyond Meat Inc., wehrten sich gegen das französische Verbot. Sie argumentierten, dass das Dekret gegen die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 verstoße, die die Information der Verbraucher über Lebensmittel harmonisiert regelt. Sie sahen in dem französischen Gesetz eine unnötige Einschränkung, da pflanzliche Lebensmittel durch klare Bezeichnungen wie „vegetarisch“ oder „vegan“ ausreichend von tierischen Produkten unterschieden werden können.

Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass das französische Verbot, vegane oder vegetarische Lebensmittel mit Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Schnitzel“ zu versehen, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Der Gerichtshof stellte fest, dass die EU-Verordnung Nr. 1169/2011, die den Verbraucherschutz durch transparente Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bereits eine umfassende und harmonisierte Regelung bietet. Diese Verordnung erlaubt es, dass pflanzliche Produkte Bezeichnungen tragen dürfen, die normalerweise mit Fleisch verbunden werden, solange die wesentlichen Merkmale der pflanzlichen Natur klar und für die Verbraucher deutlich gekennzeichnet sind. Es darf also keine Irreführung über die Herkunft des Produkts bestehen.

Der Gerichtshof betonte, dass Mitgliedstaaten keine strengeren Vorschriften auf nationaler Ebene einführen dürfen, wenn die EU bereits eine harmonisierte Regelung getroffen hat. Die Verordnung erlaubt den Einsatz von „beschreibenden“ oder „üblichen“ Bezeichnungen für Lebensmittel, auch wenn diese traditionell mit tierischen Produkten in Verbindung gebracht werden, sofern die Information für den Verbraucher klar ist und Missverständnisse vermieden werden.

Konsequenzen des Urteils

Dieses Urteil stellt klar, dass Bezeichnungen wie „Steak“ oder „Schnitzel“ für vegane und vegetarische Produkte auf EU-Ebene zulässig sind, sofern der pflanzliche Charakter des Produkts eindeutig und transparent gekennzeichnet ist. Nationale Verbote, wie sie Frankreich versucht hat, dürfen nicht pauschal die Verwendung solcher Begriffe untersagen. Der Gerichtshof unterstrich, dass die Verbraucher bereits durch klare Angaben geschützt werden, und zusätzliche nationale Regelungen nicht notwendig sind.


Fazit

Das EuGH-Urteil stärkt die Rechte von Herstellern pflanzlicher Lebensmittel in der gesamten EU. Sie können weiterhin Begriffe wie „Steak“ oder „Schnitzel“ verwenden, sofern diese Begriffe klar und deutlich machen, dass es sich um pflanzliche Alternativen handelt. Nationale Verbote, die die Verwendung solcher Begriffe vollständig untersagen, sind nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 den Schutz der Verbraucher durch transparente Kennzeichnung bereits ausreichend sicherstellt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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