Kein Markenschutz für Putzkapsel: Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Rs. T-359/24) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) eine markenrechtlich bedeutende Entscheidung getroffen: Die Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke in Form einer Putzmittelkapsel wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Beschluss verdeutlicht, wie streng die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Produktformen sind – insbesondere im Bereich funktionaler Verpackungsgestaltungen.
Sachverhalt
Die Antragstellerin, Reckitt Benckiser Finish BV, wollte eine dreidimensionale Unionsmarke eintragen lassen, die die Gestalt einer bunten Geschirrspülkapsel zeigte – mit weißen, blauen und roten Segmenten. Die Anmeldung bezog sich auf diverse Reinigungs- und Spülmittel der Klasse 3. Der Prüfer des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück (Art. 7 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 2017/1001). Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls abgewiesen, woraufhin die Antragstellerin Klage beim EuG erhob.
Rechtliche Analyse
1. Fehlende Unterscheidungskraft bei Produktformen
Das Gericht bestätigte die Linie der Vorinstanzen: Die angemeldete Form sei aus Sicht des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers nicht geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen. Vielmehr handele es sich um eine übliche Formgestaltung, wie sie bei Kapselprodukten im Reinigungssegment weit verbreitet sei. Die Verwendung verschiedener Farben und geometrischer Segmente diene – wie allgemein bekannt – der Darstellung verschiedener Inhaltsstoffe, nicht jedoch der Kennzeichnung des Herstellers.
2. Maßstab bei dreidimensionalen Marken
Das EuG stellte klar, dass bei dreidimensionalen Marken, die in der Form des Produkts selbst bestehen, besonders strenge Maßstäbe gelten. Verbraucher seien es nicht gewohnt, allein aus der äußeren Gestalt eines Produkts auf dessen Herkunft zu schließen – zumindest nicht, wenn keine zusätzlichen grafischen oder textlichen Elemente vorhanden sind. Der Schutzbereich solcher Marken sei daher eingeschränkt und setze voraus, dass die Form „erheblich von den Marktgewohnheiten abweicht“.
3. Keine prägnante Gestaltung – auch nicht durch rote Kugel
Besonderes Augenmerk legte das Gericht auf das rote Kugelsegment, das als auffälliges Designelement hervorsticht. Dennoch sei dieses Detail nicht geeignet, dem Gesamteindruck der Kapsel eine unterscheidungskräftige Prägung zu verleihen. Ähnliche Gestaltungselemente seien bereits bei Wettbewerbsprodukten verbreitet. Entscheidend sei nicht die Sichtbarkeit einzelner Komponenten, sondern die Gesamtwahrnehmung – und diese sei funktional, nicht herkunftshinweisend.
4. Kein Anspruch aus Vergleichbarkeit mit anderen Eintragungen
Die Klägerin berief sich auf andere zugelassene Marken, die ebenfalls farbige Kugelsegmente enthielten. Dies wies das Gericht mit dem Hinweis zurück, dass Entscheidungen über Markeneintragungen keine Bindungswirkung gegenüber anderen Verfahren entfalten. Die Eintragungsfähigkeit sei jeweils eigenständig zu prüfen.
Form allein macht keine Marke – das EuG bekräftigt in seiner Entscheidung die hohen Anforderungen an den Markenschutz dreidimensionaler Produktgestaltungen. Wer typische Branchenformen wählt, ohne gestalterisch deutlich aus dem Rahmen zu fallen, muss mit der Versagung des Schutzrechts rechnen.
Resümee
Der Beschluss des EuG zeigt deutlich, dass dreidimensionale Marken ohne originäre gestalterische Eigenart im Marktumfeld kaum eine Chance auf Eintragung haben. Selbst auffällige Farbkontraste oder segmentierte Designs reichen nicht aus, wenn sie sich im Rahmen des branchenüblichen Erwartungshorizonts bewegen. Der funktionale Charakter der Gestaltung steht dem Markenschutz entgegen – es sei denn, eine überragende kreative Eigenart oder Verkehrsdurchsetzung kann nachgewiesen werden.
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