Erhebung einer Pferdesteuer ist zulässig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (5 C 2008/13.N) hat festgestellt, dass jedenfalls in Hessen Kommunen eine Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden als örtliche Aufwandsteuer erheben dürfen.

Aus der Entscheidung:

In materieller Hinsicht ist die Satzung ebenfalls rechtmäßig.

Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Pferdesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a – GG – (vgl. so schon: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1978 – VII B 73.77 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 4 = NJW 1978, 1870; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Februar 1982 – 100 IV 77 -, NVwZ 1983, 758; für die Zulässigkeit einer Pferdesteuer: Merl, GemHH 1996, 164; Meier, KStZ 2010, 221; Rauscher/Rauber, KStZ 2011, 161; dagegen: Dietlein/Peters, LKV 2013, 1). Mit derartigen Steuern wird die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer belegt (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325).

Art. 105 Abs. 2a GG weist die Zuständigkeit für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Landesgesetzgeber zu, solange diese Steuern nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Derartige bundesgesetzlich geregelte Steuern sind in Bezug auf die Haltung oder das Benutzen von Pferden nicht ersichtlich (vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2014, § 3 Rn 241).

Die Länder können ihre Rechtssetzungsbefugnis an die Kommunen weitergeben. Dies ist in Hessen mittels § 7 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz – Hess KAG – für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern allgemein geschehen, soweit nicht besondere Gesetze bestehen und soweit es sich nicht um Steuern handelt, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind.

Eine Pferdesteuer gehört nicht zu den nach § 8 Hess KAG den Landkreisen und kreisfreien Städten vorbehaltenen Steuern. Dies sind nur die Jagd-, die Fischerei- und die Gaststättenerlaubnissteuer. Vom Land Hessen wird eine Pferdesteuer nicht erhoben, so dass das Steuererhebungsrecht insoweit bei den Kommunen liegt.

Die Pferdesteuer nach der Satzung der Antragsgegnerin knüpft in ihrer ersten Variante an den Aufwand für das Halten und in ihrer zweiten Variante an den Aufwand für das Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an (§ 1 PferdeStS). Als Aufwandsteuer ist nach gängiger Definition eine Steuer anzusehen, die an den Gebrauch von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen anknüpft und dadurch die in diesem Gebrauch zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erfordern, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentieren Halter und Benutzer eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden darf.

Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegen mit der Steuerlast auch jeweils denjenigen, der den zusätzlichen Aufwand erbringt.

In der ersten Fallgestaltung wird der Aufwand für das Halten von Pferden mit der Steuer belegt. Dabei ist Pferdehalter, wer ein Pferd im eigenen Interesse oder im Interesse eines Angehörigen für den persönlichen Lebensbedarf besitzt (§ 2 Abs. 1 und 2 PferdeStS). Insoweit knüpft die Satzung an das allgemein verbreitete Vorbild des Steuertatbestandes für die Hundesteuer an. Da die Haltung von Pferden einen erheblichen finanziellen Aufwand für , Futter, ärztliche Versorgung und Ähnliches erfordert, der deutlich über das für den allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche hinausgeht, ist dies ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer. Soweit § 2 Abs. 3 PferdeStS eine Vermutung dafür festlegt, dass als Halter auch der in einem Dokument zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 (ABl. L 149/3 ff. vom 7. Juni 2008) gilt, bestehen dagegen – entgegen der Auffassung der Antragsteller – keine Bedenken. § 2 Abs. 3 PferdeStS regelt insofern eine widerlegliche Vermutung, die durch den Nachweis eines anderen Halters entkräftet werden kann.

Mit der zweiten Fallgestaltung erhebt die Satzung eine Steuer auf das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung. Auch in der Benutzung von Pferden gegen Entgelt zur Freizeitgestaltung dokumentiert sich ein besonderer Aufwand, der über den Aufwand für den allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht und damit eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentiert. Auch dieser Aufwand kann damit Gegenstand einer entsprechenden Steuer sein. Für das Verständnis dieser Steuer als Aufwandsteuer stellt es keinen Hinderungsgrund dar, dass die Steuerpflicht tatbestandlich nicht beim entgeltlichen Benutzer des Pferdes als Steuerschuldner der Pferdesteuer, sondern bei demjenigen entsteht, der ein Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch einen Dritten, der nicht Halter ist, bereithält (§ 4 Abs. 2 PferdeStS). Die Pferdesteuer wird in diesem Fall lediglich aus Gründen der Vereinfachung bei demjenigen erhoben, der das Pferd gegen Entgelt bereit hält, soll aber letztlich von demjenigen aufgebracht werden, der den von der Steuer erfassten Aufwand erbringt, also von dem Pferdenutzer. Damit dies gewährleistet ist und die Pferdesteuer auch tatsächlich als Aufwandsteuer begriffen werden kann, muss es für den Steuerpflichtigen – d.h. demjenigen, der das Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch Dritte bereithält – möglich sein, die Steuer auf den entgeltlichen Benutzer als Steuerschuldner abzuwälzen. Eine derartige tatsächliche Abwälzbarkeit besteht hier ohne Probleme, da derjenige, der das Pferd gegen Entgelt bereithält, die von ihm abzuführende Steuer problemlos in das – gesetzlich nicht beschränkte – Entgelt einpreisen kann. Insofern bedarf es – anders als etwa bei der Spielapparatesteuer, bei der die Spieleinsätze der Höhe nach festgelegt sind – nicht der Figur der „kalkulatorischen Abwälzbarkeit“ (vgl. dazu etwa: Beschluss des Senats vom 5. März 2009 – 5 C 2256/07.N -, HSGZ 2009, 256 = LKRZ 2009, 255, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach dieser reicht es bereits aus, wenn der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und insofern die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens geeigneten Maßnahmen – etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten – mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt.

Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehören Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 = NVwZ 2012, 1407, m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 2013 – 9 B 16.13 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 54). Um sicherzustellen, dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden, legt § 6 PferdeStS fest, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

Die durch die streitige Satzung vorgesehene Pferdesteuer ist auch örtlich radiziert, d.h. es handelt sich um eine „örtliche“ Aufwandsteuer. „Örtlich“ ist eine Steuer, wenn sie an örtliche Gegebenheiten im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft, etwa die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang, anknüpft und sich ihre unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzen und damit nicht zu einem die Wirtschaftseinheit tangierenden Steuergefälle führen können (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 -, a.a.O., m.w.N.). Die örtliche Radizierung muss sich dabei aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben.

Steuerauslösende Tatbestände sind hier das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Darin liegt die Anknüpfung an eine örtliche Gegebenheit. Die Pferde, die die Steuerpflicht auslösen, müssen im Stadtgebiet gehalten oder dort gegen Entgelt zur Freizeitgestaltung benutzt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller geht dieser örtliche Bezug auch nicht etwa dadurch verloren, dass Pferde – etwa als Turnierpferde – jeweils nicht unerhebliche Zeit außerhalb des Stadtgebiets verbringen. Die die Steuerpflicht auslösenden Tatbestände legen die räumlich-gegenständliche Zuordnung zum Stadtgebiet der Antragsgegnerin normativ fest. Nur wenn der dort geregelte spezifische örtliche Bezug zum Stadtgebiet gegeben ist, entsteht die Steuerpflicht überhaupt. Die geltend gemachte Mobilität einzelner Pferde auch außerhalb des Stadtgebiets – etwa von Turnierpferden – ändert an diesen normativen Voraussetzungen nichts. Es kommt nicht auf den jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltsort des Pferdes an, sondern darauf, ob der Steuertatbestand (Halten oder Benutzen gegen Entgelt) im Stadtgebiet verwirklicht ist (vgl. zur Hundesteuer: BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 – 9 B 41.12 -. Buchholz 401.65 HundeSt Nr. 13 = NVwZ 2013, 1426; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. September 2012 – 4 B 12.1389 -, ZKF 2013, 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 14 A 926/12 -, Juris).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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