Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die seit 1999 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Für ihre im Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3.9.2004 bis 3.7.2007 in Anspruch. Am 23.7.2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an den Arbeitgeber vom 16.8.2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit vom 19.9.2006 bis 22.7.2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn „drangehängt“ werden. Der Arbeitgeber lehnte es ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen. Die Arbeitnehmerin hat Klage auf Zustimmung erhoben.
Das BAG hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Arbeitnehmerin habe die Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung aus dem Schreiben vom 16.8.2006 vorzeitig beendet. Der Arbeitgeber habe keine dringenden betrieblichen Gründe vorgetragen, die der Beendigung entgegenstehen würden. Er sei auch verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Arbeitnehmerin zuzustimmen. Das Gesetz sehe vor, dass die Arbeitnehmerin den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen könne. Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung sei der Arbeitgeber an billiges Ermessen gebunden. Vorliegend habe er sein Ermessen aber fehlerhaft ausgeübt. Er habe nicht dargelegt, welche Nachteile ihm durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden (BAG, 9 AZR 391/08).
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