Doppelverdienst und Sozialauswahl

Ein Doppelverdienst muss bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden: Die Berücksichtigung eines Doppelverdiensts bei der Sozialauswahl ist sachlich gerechtfertigt. Dazu muss sich der Arbeitgeber bei allen für eine Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmern über die Höhe des Doppelverdiensts erkundigen.
LAG Düsseldorf, 11 Sa 957/04

 

Mit dieser Begründung erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die betriebsbedingte Kündigung einer Kindergartenleiterin für unwirksam, die seit 1990 beschäftigt war. Die Frau war gegenüber ihrem 16-jährigen behinderten Sohn unterhaltsverpflichtet. Sie hatte im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens u.a. die soziale Auswahl durch den Arbeitgeber gerügt. Nach ihrer Ansicht sei die Leiterin eines anderen (weiter betriebenen) Kindergartens weniger schutzbedüftig. Diese seit 1993 bei dem Arbeitgeber beschäftigte Leiterin war 1951 geboren, ihr Ehemann war berufstätig und hatte in etwa einen gleichen Verdienst wie seine Ehefrau.

 

Die Kündigung sei nach Ansicht des LAG unwirksam, weil der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ausschlaggebend für die größere soziale Schutzwürdigkeit der Klägerin gegenüber der Kollegin seien die unterschiedlichen Unterhaltspflichten. Die Kollegin sei Doppelverdienerin und erziele im Vergleich zu ihrem Ehemann einen Arbeitsverdienst, der sie von der ihm gegenüber an sich bestehenden Unterhaltspflicht befreit habe. Demgegenüber sei die Klägerin ihrem Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet. Die Berücksichtigung des Doppelverdiensts bei der Sozialauswahl sei aus folgenden Gründen sachlich gerechtfertigt:

 

  • Der Gesichtspunkt des Doppelverdiensts stehe in einem Zusammenhang mit den nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beachtenden Unterhaltsverpflichtungen, die sich nach den familienrechtlichen Bestimmungen des BGB richten.
  • Berücksichtige man nämlich bei der Sozialauswahl zu Gunsten eines Arbeitnehmers Unterhaltspflichten, müsse man zur näheren Bestimmung der Höhe dieser Pflichten auch mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem mitverdienenden Ehegatten beachten.

 

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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