Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges: Keine Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB

In einem aktuellen Beschluss hat der (1 StR 73/24) klargestellt, dass das Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung Teil II keine Tatsache ist, die mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen im Sinne des § 348 Strafgesetzbuch (StGB) beurkundet wird.

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die rechtliche Bewertung von Angaben in Fahrzeugdokumenten und die strafrechtliche Verfolgung von Falschbeurkundungen.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde einem Angeklagten vorgeworfen, mehrere Fahrzeuge mit falschen Erstzulassungsdaten zugelassen zu haben. Dabei wurde behauptet, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II, die das Datum der Erstzulassung enthielt, eine öffentliche Urkunde darstelle, sodass eine Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB vorläge.

Rechtliche Würdigung

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Datum der Erstzulassung in der Zulassungsbescheinigung Teil II keine Tatsache ist, die unter den Schutz des öffentlichen Glaubens gemäß § 348 StGB fällt.

  1. Definition der öffentlichen Urkunde nach § 348 StGB:
    Eine öffentliche Urkunde ist nur dann gegeben, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Die erhöhte Beweiskraft einer solchen Urkunde bezieht sich nur auf Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Erforderlich ist eine gesetzliche Bestimmung, die klar regelt, welche Tatsachen diese besondere Beweiswirkung genießen.
  2. Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung:
    Für das Datum der Erstzulassung gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die festlegt, dass es mit der vollen Beweiskraft gegenüber jedermann beurkundet werden soll. Auch die Vorschriften zur Errichtung und zum Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II geben keinen Hinweis auf eine solche Beweiswirkung.
  3. Verwaltungsrechtliche Funktion der Zulassungsbescheinigung Teil II:
    Die Zulassungsbescheinigung Teil II dient primär als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren und nicht als Beweisurkunde im Sinne des öffentlichen Glaubens. Sie ist hauptsächlich für verwaltungsinterne Zwecke vorgesehen und hat keine Beweiswirkung nach außen. Die Bedeutung des Erstzulassungsdatums im Rechtsverkehr allein begründet nicht die Annahme eines öffentlichen Glaubens.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass das Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung Teil II keine öffentliche Urkunde mit Beweiskraft im Sinne des § 348 StGB darstellt. Für die Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung im Amt müssen daher andere Kriterien erfüllt sein. Die Entscheidung betont damit die Notwendigkeit einer präzisen gesetzlichen Regelung, um klarzustellen, welche Angaben in öffentlichen Urkunden unter den Schutz des öffentlichen Glaubens fallen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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