Was haben wir alle wegen des bisherigen Entwurfes einer „Button-Lösung“ geschimpft und kritisiert: Nicht nur bei uns gab es Kritik zur „Button-Lösung“, auch andere Juristen (etwa RA Stadler oder auch in der K&R) und gar der ganze deutsche Anwaltverein haben sich mit Kritik nicht gerade zurückgehalten. Hintergrund ist vor allem, dass bei dem bisher bekannten Entwurf das erhebliche Risiko gesehen wird, dass diese Gesetzesänderung sich tatsächlich zum Nachteil von Verbrauchern und seriösen Anbietern auswirken wird. Den damaligen Referenten-Entwurf, hatte ich hier bereits kommentiert.
Nunmehr verkündet die Bundesregierung, dass sie diesen so erbarmungslos kritisierten Ansatz auf den Weg gebracht hat. Der nunmehr aktualisierte Gesetzesentwurf (hier als PDF), sieht eine Änderung des §312g BGB vor. Demzufolge muss bei kostenpflichtigen Bestellprozessen der Button („Schaltfläche“, darunter sollen ausweislich des Entwurfs auch Hyperlinks fallen), mit dem bestellt wird, mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ o.ä. versehen sein. Dabei soll die Beweislast, dass entsprechend verfahren wurde, beim Unternehmer liegen (S.15 im Entwurf, am Ende).
Auf den ersten Blick ist die nunmehr „modifizierte Button-Lösung“ durchaus vertretbar und hat offensichtlich viel der früheren Kritik aufgenommen. Auch Online-Shops müssen wohl derzeit nicht viele neue Probleme befürchten (dazu auch im Shopbetreiber-Blog).
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