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Werberecht: Call-Center und Mail-Center auf dem Prüfstand

Anfang 2010 gab es Berichte (dazu nur hier bei SPON), denen zu Folge gegenüber Call-Centern recht hohe Geldbußen verhängt wurden wegen (Werbe-)Anrufen ohne Einwilligung der Betroffenen. In letzter Zeit wurde es in der Öffentlichkeit diesbezüglich etwas stiller – keineswegs aber gegenüber den „Werbe-Centern“ ruhiger, wie auch ein aktueller Artikel bei SHZ.de zeigt. Dabei stelle ich zunehmend fest, dass nicht nur „klassische Call-Center“ sich zunehmend Problemen ausgesetzt sehen, sondern auch Dienstleister, die im Kundenauftrag E-Mails verschicken. Auch hier nehmen die Streitereien zu – wie die zunehmenden Anfragen bei uns zeigen – wobei gegenüber Mail-Centern vorzugsweise von Wettbewerbern abgemahnt wird.

Derzeit soll der kurze Hinweis genügen: Call- und Mail-Center dürfen sich nicht „blind“ auf (irgendwelche) einfachen Zusagen ihres Auftraggebers verlassen. Wo genau man derzeit die Grenze zur Fahrlässigkeit zu ziehen hat ist m.E. schwierig festzustellen. Wer aber kurzerhand ohne irgendeine Prüfung Datensätze des Auftraggebers übernimmt, hat aktuell eher schlechte Karten. Insofern sind Betreiber externer Werbe-Betreiber gut beraten, umgehend ihren betrieblichen Ablauf (auch was die Rückmeldungen der Angesprochenen angeht) zu prüfen. Auf keinen Fall ist es so, dass man als Call- oder Mail-Center aus jeglicher Haftung „raus“ ist, weil man im Auftrag handelt. Dieser Irrglaube ist leider ebenso verbreitet wie falsch. Andererseits wird man immer genau prüfen müssen, inwiefern man sich überhaupt noch im Bereich der Fahrlässigkeit bewegt. Jedenfalls m.E. ginge es z.B. zu weit, von Werbe-Centern zu verlangen, bei jedem Angesprochenen eine Vorlage der ausdrücklichen Einwilligung zu verlangen (so auch im Ergebnis wohl Köhler/Bornkamm im UWG-Kommentar).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.