Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Unterliegen die stillen Reserven nur zur Hälfte der Einkommensteuer?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 29. April 2008 (AZ: VIII R 98/04) mit der Frage befasst, ob ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, bei Beendigung der betrieblichen Nutzung, die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang oder nur zur Hälfte versteuern muss.
Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Arztpraxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er die Arztpraxis. Das Finanzamt erhöhte den vom Kläger erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven. Der BFH kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Kläger die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gelte auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen habe. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums könne dem Kläger nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zustehe.
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