Immer wieder Fragen wirft es auf, wenn eine Aufrechnung mit bzw. aus einem Freistellungsanspruch im Raum steht. Hierzu hat der BGH (IX ZR 68/86) seinerzeit klar gestellt:
Nach § 387 BGB setzt die Aufrechnung voraus, daß zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind. Stände dem Beklagten wegen der Belastung der Gesellschaft mit Gewerbesteuer ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu, wäre dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Gegenstande nach mit der Klageforderung gleichartig; das nimmt das Berufungsgericht zutreffend an. Die Klageforderung ist ein Zahlungsanspruch. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Beklagten wäre ebenfalls auf Zahlung gerichtet. Besteht der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach § 249 Satz 1 BGB zwar grundsätzlich nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Mit einem Anspruch auf Befreiung kann mangels Gleichartigkeit nicht gegen eine Geldforderung aufgerechnet werden (…)
Die gleiche Problematik stellt sich, wenn aus einem Freistellungsanspruch eine Aufrechnung hinsichtlich Schadensersatzansprüche aus Gewährleistungsrecht erklärt werden soll, dies soll mit dem BGH ebenfalls nicht möglich sein (BGH, VII ZR 266/14).
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