Auch wer sein Auto verkauft haftet u.U. für späteren „Unsinn“

Es gibt Dinge, die bekommt man Laien nicht erklärt, dazu gehört sicherlich die im öffentlichen Recht. Vorab: Die ist zwar begrifflich ähnlich selbiger im Zivilrecht, aber am Ende doch ein wenig anders. Das spürte nun auch ein ehemaliger Eigentümer eines Autos vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (1 A 25/10), der sein Auto verkaufte – und trotzdem dafür einstehen musste.

Sachverhalt: Der Kläger verkaufte sein Auto über das Internet an einen Dritten als „ausgeschlachtetes Auto“. Er meldete das Auto ordnungsgemäß ab, der Vertrag wurde ordentlich abgewickelt. Wohl der spätere Käufer „entsorgte“ dann das Fahrzeug auf eine bekannte Art: Mit entfernten Nummernschildern wurde es im öffentlichen Parkraum abgestellt. Die Stadt entsorgte es sodann fachgerecht und stellte dem früheren Eigentümer (hier Kläger) diese Kosten in Rechnung. Die des Eigentümers hatte keinen Erfolg, er muss dafür aufkommen, so das VG Göttingen.

Das Verwaltungsgericht begründet die Haftung (hier als Zustandsstörer) mit einem einfachen Argument: Das Auto war bereits ausgeschlachtet und war schlicht Schrott, oder kurz: Abfall. Es war auch keine andere Funktion zu erkennen, somit hätte der Eigentümer zwingend auf eine ordnungsgemäße Entsorgung hinarbeiten müssen. Denn gemäß § 27a StVZO a. F. (jetzt: § 15 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) trifft jeden Eigentümer eines Altautos die Pflicht, einen Verwertungsnachweis oder eine Erklärung über den Verbleib vorzulegen, wenn er das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgen will (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 27a StVZO Rn. 3). Dies hat der Alt-Eigentümer hier nicht getan, somit haftet er als Zustandsstörer weiter – und muss für die Kosten aufkommen.

Das Ergebnis lautet daher eindeutig: Wer seine alte Möhre loswerden möchte, sollte tunlichst darauf achten – wenn sie schon Schrott ist – dass sie einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wird bzw. diese durch den Käufer sichergestellt ist.

Aus dem Urteil:

[…] Der Kläger ist jedoch Zustandsstörer i. S. d. § 7 Nds. SOG. Für die Feststellung bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob der Kläger das Fahrzeug tatsächlich 2006 über das Internet veräußert hat. Denn selbst wenn man den klägerischen Vortrag zu Grunde legt, ergibt sich die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer aus einem Verstoß gegen die Nachweispflicht des § 27a Abs. 1 Satz 1 StVZO a. F. – jetzt § 15 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung -(vgl. Becker, in NZV 2001, 202, 203). Danach hat der Halter oder Eigentümer unter Vorlage eines Verwertungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebes sein Altfahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen (Nr. 1) oder, wenn sein Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt werden soll, dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen (Nr. 2). Die bis zum 01.03.2007 geltende Vorschrift steht in engem sachlichem Zusammenhang mit der Altfahrzeug-Verordnung. Gemäß § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV ist jeder Besitzer eines Altautos, dessen er sich entledigen möchte, zur Überlassung an eine Verwertungsstelle verpflichtet. Gemäß § 27a StVZO a. F. trifft jeden Eigentümer eines Altautos die Pflicht, einen Verwertungsnachweis oder eine Erklärung über den Verbleib vorzulegen, wenn er das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgen will (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 27a StVZO Rn. 3). Schutzzweck dieser Vorschrift soll gerade die Vermeidung der abfallrechtlich bedeutsamen Gefahren sein, die durch alte illegal abgestellte Fahrzeuge verursacht werden. Demnach endet die Zustandsverantwortlichkeit des Veräußerers erst mit der Erfüllung der Pflichten aus § 27a StVZO. Legt er weder einen Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vor, bleibt der bisherige Eigentümer Zustandsverantwortlicher, bis ein Erwerber erkennbar die Verantwortlichkeit übernommen hat (vgl. Becker, a. a. O., 204).
Nachdem der Kläger die wesentlichen Teile aus dem Fahrzeug ausgebaut hatte, war das Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit, so dass es sich um Abfall i. S. d § 3 KrW-/AbfG handelt. Damit traf den Kläger grundsätzlich eine abfallrechtliche Verwertungspflicht. Da der Kläger die Karosse jedoch gerade nicht einem anerkannten Demontagebetrieb zur Verwertung überlassen und als Abfall entsorgen wollte, sondern sie vielmehr weiter veräußerte, hätte er eine Verbleibserklärung abgeben müssen. Denn nur so wird für die Behörde erkennbar, dass das Fahrzeug nicht nur vorübergehend stillgelegt wurde. Da der Kläger dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und ein Erwerber die Verantwortlichkeit nicht durch einen entsprechenden Haltereintrag übernommen hat, ist der Kläger Zustandsverantwortlicher im Sinne des § 7 Nds. SOG. Auf Grund des Meldeverstoßes konnte sich der Kläger seiner Verantwortlichkeit für das Fahrzeug – ähnlich wie im Fall einer Dereliktion (vgl. § 7 Abs. 3 Nds. SOG) – nicht entziehen. […]

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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