Das OLG Hamm (1 RVs 65/13) hat festgestellt, dass ein vorgenommenes Graffiti auf einer bereits verschmierten Hauswand nicht zwingend eine Sachbeschädigung sein muss:
Bestraft wird gemäß § 303 Abs. 2 StGB, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache (zu vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 303 Rdnr. 18). Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2009 – 1 Ss 127/09 – m. w. N., zitiert nach juris).
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