Grenzen automatisierter Verwaltungsakte

Wenn Algorithmen entscheiden – und der Mensch nachbessert: Wo Algorithmen ohne menschliche Kontrolle agieren, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit solcher Verfahren – insbesondere dann, wenn sie in individuelle Rechte eingreifen. Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil vom 14. Juli 2025 (Az: 2 K 763/23) klargestellt, dass automatisierte Verwaltungsakte zwar nicht per se unzulässig sind, ihre Rechtmäßigkeit aber von strengen Voraussetzungen abhängt.

Im Mittelpunkt stand ein Abfallgebührenbescheid, der zunächst vollständig automatisiert erlassen worden war, später jedoch durch einen Widerspruchsbescheid „geheilt“ wurde. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann liegt eine unzulässige automatisierte Einzelfallentscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO vor? Und kann ein nachträglicher menschlicher Eingriff im Widerspruchsverfahren den anfänglichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben ausgleichen?

Der Sachverhalt: Ein Bescheid zwischen Algorithmus und menschlicher Kontrolle

Der Kläger wehrte sich gegen einen Abfallgebührenbescheid der Stadt Bremen aus dem Jahr 2022. Sein zentraler Vorwurf: Der Bescheid sei ausschließlich auf einer automatisierten Datenverarbeitung basierend erlassen worden, ohne dass ein Sachbearbeiter im Einzelfall geprüft oder entschieden habe. Dies verstoße gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO, der automatisierte Einzelfallentscheidungen mit Rechtswirkung grundsätzlich verbietet – es sei denn, sie sind durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen oder beruhen auf einer Einwilligung der betroffenen Person. Die Beklagte, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, argumentierte hingegen, dass die bloße programmgestützte Berechnung von Gebühren nach einer festen Gebührenordnung keine automatisierte Entscheidung im Sinne der DSGVO darstelle. Zudem sei der Widerspruchsbescheid, der den ursprünglichen Bescheid bestätigte, von einem Menschen erstellt worden, was den anfänglichen Mangel heile.

Das Gericht musste klären, ob der Ausgangsbescheid tatsächlich eine unzulässige automatisierte Entscheidung war und ob der spätere Widerspruchsbescheid diesen Verstoß beheben konnte. Besonders brisant: Die Beklagte räumte ein, dass der Fakturalauf für die Jahresanfangsbescheide zwar manuell gestartet werde, die eigentliche Entscheidung über die Gebührenfestsetzung jedoch durch das System autonom treffe – ohne individuelle Prüfung durch einen Sachbearbeiter.

Automatisierte Entscheidungen und ihre Heilung im Widerspruchsverfahren

Das Gericht bestätigte zunächst, dass der Ausgangsbescheid eine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellte. Entscheidend sei, ob die Entscheidung am Ende von einem Menschen getroffen werde. Hier war dies nicht der Fall: Zwar wurde der Datensatz manuell angelegt und der Fakturalauf durch einen Referatsleiter gestartet, doch die konkrete Festsetzung der Gebühren erfolgte ohne menschliche Mitwirkung. Eine solche automatisierte Entscheidung bedarf nach Art. 22 Abs. 2 lit. b) DSGVO einer gesetzlichen Grundlage, die im vorliegenden Fall fehlte. Das Gericht verwies darauf, dass § 35a VwVfG, der automatisierte Verwaltungsakte regelt, eine spezifische Ermächtigungsgrundlage erfordert – diese war jedoch nicht ersichtlich:

Art. 22 DSGVO soll die betroffene Person vor sie beschwerenden Entscheidungen schützen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Das Vorliegen einer durch Mensch oder Maschine automatisch ausgeführten Entscheidung auf Grundlage einer automatisierten maschinellen Verarbeitung (Automated Decision Making). Eine solche automatisierte Entscheidung liegt jedenfalls vor, wenn maschinell verarbeitete Daten unmittelbar zu einer computergestützten, das heißt durch Datenverarbeitungsanlagen getroffenen, Entscheidung führen, die einer auch nur teilweisen Bewertung bzw. Mitbestimmung durch eine natürliche Person entzogen ist.

Das Erfordernis einer Entscheidung verlangt, dass als Ergebnis der automatisierten Datenverarbeitung ein einer natürlichen oder juristischen Person zuzurechnender, aus mindestens zwei Varianten auswählender, gestaltender Akt mit in gewisser Weise abschließender Wirkung vorliegt (…). Maßstab für die Beurteilung, ob die Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, ist allein, ob die Entscheidung am Ende von einem Menschen getroffen wird. Eine automatisierte Entscheidung kann auf unterschiedlichen Arten von Daten beruhen (…).

Interessant wird die Entscheidung bei der Frage, ob der Widerspruchsbescheid den anfänglichen Mangel heilen konnte. Das Gericht bejahte dies mit Verweis auf die Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Durch die umfassende Überprüfung im Widerspruchsverfahren und den anschließenden Erlass eines von einem Sachbearbeiter gefertigten Bescheids sei der formelle Mangel behoben worden. Der Kläger habe damit einen effektiven Rechtsbehelf erhalten, der eine menschliche Entscheidung über die Gebührenfestsetzung sicherstellte. Dies entspreche auch den Anforderungen des Art. 79 DSGVO, der Betroffenen einen wirksamen Rechtsbehelf garantieren soll.

Einzig die Gebühr für den Erlass des Widerspruchsbescheids wurde aufgehoben. Das Gericht argumentierte, dass die verfahrensrechtliche Situation einer Heilung des Mangels gleichkomme und daher in analoger Anwendung von § 8 Abs. 3 BremGebBeitrG keine Gebühr erhoben werden dürfe. Hier sah es eine planwidrige Regelungslücke, da der Fall einer nachträglichen menschlichen Befassung im Gesetz nicht explizit geregelt sei. Die Interessenlage sei jedoch vergleichbar mit der nachträglichen Fassung eines erforderlichen Ausschussbeschlusses, bei dem ebenfalls keine Gebühr anfalle.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Automatisierung ja – aber mit klaren Grenzen und Korrekturmöglichkeiten

Das Urteil des VG Bremen zeigt, dass automatisierte Verwaltungsakte zwar effizient sind, aber nur unter strengen Voraussetzungen rechtmäßig erlassen werden können. Fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Automatisierung, kann ein nachträglicher menschlicher Eingriff im Widerspruchsverfahren den Verstoß heilen – vorausgesetzt, der Betroffene erhält dadurch einen effektiven Rechtsbehelf. Die Entscheidung verdeutlicht also, dass die Digitalisierung der Verwaltung nicht zu einer Aushöhlung individueller Rechte führen darf. Gleichzeitig macht sie klar, dass die DSGVO keine absolute Hürde für automatisierte Verfahren darstellt, solange diese transparent, nachvollziehbar und korrigierbar bleiben.

Für die Verwaltungspraxis bedeutet das wohl, dass automatisierte Bescheide nur dann rechtssicher sind, wenn sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen oder durch menschliche Kontrolle ergänzt werden. Für Betroffene bestätigt das Urteil, dass sie gegen automatisierte Entscheidungen wirksam vorgehen können – und dass selbst nachträgliche Korrekturen im Widerspruchsverfahren nicht immer kostenfrei bleiben müssen. Die Balance zwischen Effizienz und Rechtsschutz bleibt damit eine zentrale Herausforderung der digitalen Verwaltung.

Die materiell-rechtliche Prüfung: Gebührenfestsetzung und Anschlusszwang

Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Fragen bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. Der Kläger war als Eigentümer eines an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig. Die Höhe der Grundgebühr von 51,00 Euro und der Leistungsgebühr von 125,82 Euro ergab sich aus der Gebührenordnung der Stadt Bremen, die das Gericht als formell und materiell wirksam ansah. Der Kläger hatte keine substantiierten Einwände gegen die Gebührenordnung selbst vorgebracht, sodass das Gericht keine weiteren Prüfungen für erforderlich hielt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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