Das OLG Karlsruhe (8 U 138/14) hat entschieden:
- Die Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen auf den Verbraucher bei vier Monate übersteigenden Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam.
- Eine nicht klare und verständliche Klausel ist nur dann gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn aus der Unklarheit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt. Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall.
- § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB regelt den Sonderfall einer Klausel, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch ändert, dass der Verwender den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; § 309 Nr. 12 Buchst. a BGB ist in einem solchen Fall nicht einschlägig. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis, in welchem der Erhalt mehrerer Leistungen oder Sachen bestätigt wird, ist grundsätzlich wirksam. § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB verbietet lediglich die Verbindung des Empfangsbekenntnisses mit jedweder sonstigen Erklärung.
- Eine Klausel, die für den (späteren) Wegfall einer Vertragsleistung zu Gunsten des Verwenders die (rückwirkende) Erhöhung einzelner Abschlagszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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