Mit Urteil vom 18. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt, dass der Betrieb von Wildbeobachtungskameras grundsätzlich meldepflichtig ist und damit dem Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland vor der Inbetriebnahme angezeigt werden muss.
Gegenstand des Verfahrens waren die Anträge von drei saarländischen Jägern, die festgestellt wissen wollten, dass insbesondere im Bereich von Kirrungen eine entsprechende Meldepflicht nicht bestehe.
Das Verwaltungsgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an, wonach sich eine Meldepflicht der Kamerabetreiber aus § 4d Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz ergibt. Hierfür war entscheidend, dass es sich bei der Beobachtung von Kirrungen mittels entsprechender Tierbeobachtungskameras um eine Tätigkeit handelt, die dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes unterfällt. Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der mittels einer Tierbeobachtungskamera gewonnenen Bilddaten als eine automatisierte Verarbeitung zu qualifizieren ist.
Hierzu die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Monika Grethel: „Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen über den sehr speziellen Bereich der Tierbeobachtungskameras hinaus. Die Schlussfolgerungen des Gerichts sind auf jede Art von digitaler Videoüberwachung übertragbar. Auch private Betreiber von Kameras sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie entsprechende Anlagen, die auch nur teilweise öffentlich zugängliche Bereiche miterfassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen müssen.“
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen. Quelle: Pressemitteilung Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
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