AGB-Recht: Rechtswahlklausel gegenüber Verbrauchern

Die Wettbewerbszentrale hat darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 6 U 113/14) festgestellt hat, dass eine Rechtswahlklausel „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ unwirksam ist, wenn sie (auch) gegenüber ausländischen Verbrauchern Anwendung findet.

Dies ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (“Rom I Verordnung”). Diese klärt bei vertraglichen Schuldverhältnissen u.a. die Frage des anzuwendenden Rechts, wobei der Grundsatz besagt, dass frei gewählt werden darf. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme bei Verbrauchern, so findet sich in Artikel 6 Absatz 2:

Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das (…) mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Nun würde das nur gegenüber ausländischen Verbrauchern gelten – wer aber in seinem Online-Shop grundsätzlich auch ausländische Kunden bedient und einheitliche AGB anwendet, der verstösst hier dann gegen rechtliche Grenzen (und kann abgemahnt werden).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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