Beim OLG Celle (13 U 23/21) ging es um den vermeintlichen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung auf Grund überhöhten Gegenstandswertes. Hintergrund ist der neu gefasste § 8c Absatz 2 UWG, der in einzelnen Fallgruppen Szenarien einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen im Wettbewerbsrecht weiter konkretisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden.
Mit der Formulierung des Einleitungssatzes „ist im Zweifel anzunehmen“ wird allerdings klargestellt, dass (weiterhin) eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände erforderlich ist. Der Erfüllung einer der genannten Konstellationen kommt lediglich eine Indizwirkung für einen Missbrauch zu, wie auch das OLG Celle betont:
Danach ist im Streitfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Zwar hält auch der Senat den bei der Abmahnung in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 82.500 € (11 Verstöße à 7.500 €) für übersetzt. Der Verfügungskläger hat jedoch nachvollziehbar dargetan, welche Überlegungen sein Prozessbevollmächtigter bei der Bemessung des Streitwerts angestellt hat (…). Dabei ist der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers zutreffend davon ausgegangen, dass die einzelnen Werbeangaben jeweils gesonderte Unterlassungsansprüche begründen können und daher grundsätzlich eine Wertaddition vorgenommen werden kann. Zwar könnte es sich teilweise um kerngleiche Verstöße handeln, was bei der Bemessung des Gesamtwerts zu berücksichtigen wäre. Diese Frage ist jedoch nicht einfach zu beantworten (…)
OLG Celle, 13 U 23/21
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