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§522 ZPO: Gericht muss Schriftsätze nach Stellungnahmefrist mit Rechtsausführungen zur Kenntnis nehmen

Der BGH (V ZR 3/16) hat zur Fristsetzung nach §522 ZPO entschieden, dass das Gericht Schriftsätze nach Stellungnahmefrist mit Rechtsausführungen zur Kenntnis nehmen muss:

Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen.

Diese Entscheidung korrespondiert damit, dass der BGH der Auffassung ist, Rechtsanwälte müssen aus eigenen Haftungsgründen heraus Rechtsvortrag bringen, auch wenn der Richter das Recht zu kennen hat. Die vorliegende Entscheidung ist insoweit konsequent, erhöht zugleich aber wieder das Haftungsrisiko des Anwalts, da er nun mit Kenntnisnahme auch über die Fristsetzung des §522 ZPO hinaus rechnen muss und entsprechenden Rechtsvortrag liefern sollte, wenn er Anlass dazu hat dass dies notwendig ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.