Der BGH (V ZR 3/16) hat zur Fristsetzung nach §522 ZPO entschieden, dass das Gericht Schriftsätze nach Stellungnahmefrist mit Rechtsausführungen zur Kenntnis nehmen muss:
Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen.
Diese Entscheidung korrespondiert damit, dass der BGH der Auffassung ist, Rechtsanwälte müssen aus eigenen Haftungsgründen heraus Rechtsvortrag bringen, auch wenn der Richter das Recht zu kennen hat. Die vorliegende Entscheidung ist insoweit konsequent, erhöht zugleich aber wieder das Haftungsrisiko des Anwalts, da er nun mit Kenntnisnahme auch über die Fristsetzung des §522 ZPO hinaus rechnen muss und entsprechenden Rechtsvortrag liefern sollte, wenn er Anlass dazu hat dass dies notwendig ist.
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