Zur Strafbarkeit von Reverse Graffiti

Bei „Reverse “ handelt es sich um eine durchaus interessante Erscheinungsform: Häuserfassaden, die auf Grund von Russ und sontigem Dreck verdreckt sind, werden partiell „gereinigt“. Dabei wird der Dreck dann so entfernt, dass eine Grafik zurückbleibt. Das Ergebnis ist vergleichbar mit üblichem Graffiti, die Vorgehensweise aber vollkommen anders. Die Frage ist nun: Ist ein solches „Reverse Graffiti“ strafbar?

Eine Antwort auf die Frage zu geben ist nicht allzu leicht; auch der Blick in die Rechtsprechung hilft erst einmal nicht weiter: Vom Gesetzgeber bis zu den Gerichten ging es immer nur um den Fall, dass aktiv Farbe oder ähnliches an einer Sache angebracht wurde. Der vorliegende Fall, in dem zum einen etwas abgetragen wird und dann auch noch zum anderen lediglich Dreck betroffen ist, ist bisher nicht Thema der juristischen Auseinandersetzung gewesen. Es erscheint mir daher am klügsten, schlicht den Tatbestand „durchzuprüfen“.

 

Das Gesetz

Mit dem Gesetz (§303 Abs.2 StGB) wird bestraft,

wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Es gibt also mehrere Prüfungsstationen bei der Frage einer Strafbarkeit.

Das Erscheinungsbild einer Sache verändern (Teil 1)

Unter dem Erscheinungsbild einer Sache verstehen Literatur und Rechtsprechung den äusseren Anschein, wie er von der Umwelt wahrgenommen wird. Die verdreckte Hausfassade wird in ihrem dreckigen Zustand, so wie sie ist, wahrgenommen. Sofern Dreck entfernt wird, wird damit – erst einmal, siehe am Ende Teil 2 – auf das Erscheinungsbild einer Sache Einfluss genommen. Auf Grund des weiten Gesetzestextes und der bewusst ausufernden Intention des Gesetzgebers, sind sich Literatur und Rechtsprechung heute weitestgehend einig darin, dass man hier durchaus weit greifen darf. Selbst das Aufhängen von Bannern, ja gar das Aufhängen von Wäsche (!) ist eine tatbestandsrelevante Veränderung des Erscheinungsbildes (das mit der Wäsche findet sich allen Ernstes als Beispiel in der Gesetzesbegründung). Jedenfalls mit der bisherigen – eher kärglichen – Literatur und Rechtsprechung wird man die Veränderung eines Erscheinungsbildes annehmen dürfen und müssen.

Nicht nur unerheblich

Die Veränderung darf „nicht nur unerheblich“ sein. Hier geht es um ein juristisches Kriterium, nicht eines der Umgangssprache, vor allem kein subjektives Empfinden desjenigen, der da agiert. Das vorliegende Gesetz wurde speziell mit Blick auf Graffiti geschaffen, der Gesetzgeber machte dies in den damaligen Gesetzesmaterialien klar. Allerdings stellte er dabei auch klar, dass – jedenfalls im Umkehrschluss – dann keine „nicht nur unerhebliche“ Veränderung vorliegt, wenn ein Bezug zur Sache fehlt. Ausgedrückt wurde dies so, dass

in der Regel nur solche Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes anzusehen sein [werden], bei denen unmittelbar auf die Substanz der Sache eingewirkt wird, wie dies namentlich bei Graffiti der Fall ist

Vorsicht: „Unerheblich“ ist damit mit der Intention des Gesetzes nur dann anzunehmen, wenn die Veränderung quasi nicht auffällt, etwa wenn ein weiteres Graffiti auf dem bereits vorhandenen „untergeht“. Im hier vorliegenden Fall ist dies aber gerade nicht anzunehmen, da der Dreck als solcher und die später zu sehende Grafik vollkommen unterschiedlich sind!

Dennoch kann nun bei diesem Tatbestandsmerkmal die Frage gestellt werden, inwieweit überhaupt auf die Substanz der Sache eingewirkt wird: Beim Auftragen von Farbe besteht die Einwirkung darin, dass sich die Farbe mit der Aussenwand verbindet, somit die Substanz unmittelbar betroffen ist. Wenn dagegen Dreck von einer Hauswand gelöst wird, wird man mit Recht fragen können, ob hier überhaupt eine solche Verbindung zwischen Dreck und Hauswand vorlag, dass von einer Substanzeinwirkung die rede sein kann. Wenn überhaupt wäre eine Substanzeinwirkung dort zu sehen, wo mit dem Reinigungsmittel auf die Hauswand eingewirkt wird, um den Dreck zu lösen. In dem Fall wäre aber die substanzielle Einwirkung gerade nicht das, was später die „Gestaltung“ ausmacht.

Dies zu verstehen erfordert eine saubere Betrachtung: Wo man Farbe aufbringt, ist die Verbindung von Farbe und Wand, die die substanzielle Einwirkung darstellt, notwendige Voraussetzung für die Veränderung. Wenn sich Farbe und Hauswand nicht verbinden, kann mangels Anhaftung keine Veränderung eintreten. Beim Lösen von Dreck dagegen wird gerade nicht derart auf die Substanz eingewirkt. Sofern man überhaupt Reinigungsmittel verwendet, würde die Substanzeinwirkung alleine in der des Reinigers in der Hauswand zu sehen sein. Diese aber bewirkt keine Veränderung, die Veränderung entsteht alleine in der Wirkung des Reinigers auf den Dreck (der nicht Teil der Hauswand ist auf die substanziell eingewirkt wird). Wenn gar ganz auf einen Reiniger verzichtet werden kann, und nur mit Wasser gearbeitet wird, tue ich mich mit der Substanzeinwirkung generell schwer.

Gleichwohl muss gesehen werden, dass durchaus die Meinung vertreten werden kann, dass Dreck und Hauswand eine Verbindung darstellen, wobei das Loslösen von Dreck von der Hauswand dann die substanzielle Einwirkung darstellt. Ob man dies tut oder meiner Argumentation folgt: Beiden Wegen kann vorgeworfen werden, dass sie Ergebnisorientiert sind. Ob die Rechtsprechung sich hierauf einlässt, wird sich zeigen müssen.

Nicht nur vorübergehende Veränderung

Wiederum spannend wird es bei der Frage, ob die Veränderung nur vorübergehender Natur ist. Der Gesetzgeber meinte dazu, dies beträfe Veränderungen

die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder entfernt werden können, wie Verhüllungen, Plakatierung mittels ablösbarer Klebestreifen sowie Kreide- und Wasserfarbenauftrag

Der sich auf der Hauswand befindliche Dreck ist auch hier wieder schwierig einzuordnen, zumal der Gesetzgeber sich nur mit der Frage der Auftragung von Farbe beschäftigt hat. Die Rechtsprechung evrlangt insofern konsequent „physikalisch dauerhafte“ Verbindungen (OLG Jena, 1 Ss 337/06). Es erscheint vertretbar, die von Dreck befreiten Stellen gerade nicht als dauerhafte Veränderung anzusehen, da sich mit der Zeit neuer Dreck ansammeln und das „Graffiti“ verschwinden lassen wird. Zudem könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass Dreck so wie Wasserfarbe oder Kreidestifte zwar nicht allzu leicht, aber durchaus problemlos – etwa mit einem Hochdruckreiniger – von der Hauswand zu entfernen ist. Selbst wenn man den Umweg geht und nicht das Entfernen von Dreck, sondern das an der Wand lassen von ausgewähltem Dreck als eigentliche Veränderung ansieht, wäre das Merkmal der vorübergehenden Veränderung durchaus nageliegend.

Fazit bis hier: Bei genauer, differenzierter Betrachtung tue ich mich bereits schwer damit, von einer Strafbarkeit zu sprechen. Der nackte Blick ins Gesetz legt dabei eine Strafbarkeit durchaus nahe! Es ist keineswegs abwegig, eine Strafbarkeit in Betracht zu ziehen. Allerdings, wenn Rechtsprechung und insbesondere die Intention des Gesetzgebers berücksichtigt werden, ist ein anderes Ergebnis vertretbar.

Das Erscheinungsbild einer Sache verändern (Teil 2)

Es gibt allerdings noch einen Aspekt, der bisher auf Grund der weiten Gesetzesformulierung in Standardfällen keine Rolle spielte: Das bestimmungsgemäße Erscheinungsbild der Sache. Bisher wird alleine berücksichtigt, wie eine Sache aussieht und ob sich dieses Erscheinungsbild verändert hat. Der vorliegende Fall aber zeigt hierbei ein Problem: Eine Veränderung findet ja bereits laufend statt, durch die Verdreckung der Hauswand. In diesen laufenden Prozess greift man dann überhaupt erst ein, allerdings indem – zumindest partiell – der ursprüngliche Zustand der Hauswand wiederhergestellt wird. Das bedeutet, mit lebensfremdem Blick auf die einzelnen Teile der Veränderung ist festzustellen, dass die Hauswand in den Zustand versetzt wird, der dem eigentlichen Willen des Eigentümers entspricht. Natürlich ist hier dann anders herum darauf zu verweisen, dass das Gesamtbild ausschlaggebend sein muss – dann ist aber auch zu fragen, ob es nicht eine Rolle spielt, dass der eigentlich unerwünschte Zustand der Dreck ist, der entfernt werden kann. Es bietet sich hier durchaus die Gelegenheit, das Tatbestandsmerkmal des Erscheinungsbildes, das bisher in Rechtsprechung und Literatur keine grosse Beachtung findet, entsprechend auszulegen.

Ergebnis

Es gibt gute Gründe, die gegen eine Strafbarkeit sprechen – sowohl die Einwirkung auf die Substanz als auch die dauerhafte Veränderung dürfen jedenfalls nicht vorschnell angenommen werden. Ob die Gerichte hier sorgfältig arbeiten oder kurzerhand Ergebnisorientiert eine Strafbarkeit annehmen, ist nicht zu prognostizieren. Ich selbst denke aber, dass die besseren Gründe – wenn auch mit Arbeit – gegen eine Strafbarkeit des „Reverse Graffiti“ sprechen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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