Zur Haftung bei Grenzbeschlagnahme

Wenn bei der Einfuhr das Gut durch den (nicht) beschlagnahmt wird, können sich recht schnell Haftungsfragen ergeben – etwa wenn die widerrechtlich gar nicht vorgenommen wurde oder eine letztlich unberechtigte Beschlagnahme vorlag.

In diesem Fall können sich tatsächlich Grundlagen für eine Haftung ergeben, wie speziell der zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (Verordnung (EU) Nr. 608/2013) zu entnehmen ist. Hier finden sich

  • Artikel 27, Haftung der Zollbehörden
  • Artikel 28, Haftung des Inhabers der Entscheidung

Allerdings merkt man bereits bei Artikel 27, dass es so einfach nicht ist – anders als die Überschrift suggeriert, sieht dieser nämlich gerade keine Haftung vor, sondern setzt diese gedanklich nur voraus, sodass letztlich die allgemeinen Grundsätze zur Amtshaftung heran zu ziehen sind. Da im Übrigen eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, können letztlich Betroffene wie Rechteinhaber durchaus zielgerichtet Schadensersatzansprüche durchsetzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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