Zur Haftung bei Grenzbeschlagnahme

Wenn bei der Einfuhr das Gut durch den Zoll (nicht) beschlagnahmt wird, können sich recht schnell Haftungsfragen ergeben – etwa wenn die Beschlagnahme widerrechtlich gar nicht vorgenommen wurde oder eine letztlich unberechtigte Beschlagnahme vorlag.

In diesem Fall können sich tatsächlich Grundlagen für eine Haftung ergeben, wie speziell der zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (Verordnung (EU) Nr. 608/2013) zu entnehmen ist. Hier finden sich

  • Artikel 27, Haftung der Zollbehörden
  • Artikel 28, Haftung des Inhabers der Entscheidung

Allerdings merkt man bereits bei Artikel 27, dass es so einfach nicht ist – anders als die Überschrift suggeriert, sieht dieser nämlich gerade keine Haftung vor, sondern setzt diese gedanklich nur voraus, sodass letztlich die allgemeinen Grundsätze zur Amtshaftung heran zu ziehen sind. Da im Übrigen eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, können letztlich Betroffene wie Rechteinhaber durchaus zielgerichtet Schadensersatzansprüche durchsetzen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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