Wenn bei der Einfuhr das Gut durch den Zoll (nicht) beschlagnahmt wird, können sich recht schnell Haftungsfragen ergeben – etwa wenn die Beschlagnahme widerrechtlich gar nicht vorgenommen wurde oder eine letztlich unberechtigte Beschlagnahme vorlag.
In diesem Fall können sich tatsächlich Grundlagen für eine Haftung ergeben, wie speziell der zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (Verordnung (EU) Nr. 608/2013) zu entnehmen ist. Hier finden sich
Artikel 27, Haftung der Zollbehörden
Artikel 28, Haftung des Inhabers der Entscheidung
Allerdings merkt man bereits bei Artikel 27, dass es so einfach nicht ist – anders als die Überschrift suggeriert, sieht dieser nämlich gerade keine Haftung vor, sondern setzt diese gedanklich nur voraus, sodass letztlich die allgemeinen Grundsätze zur Amtshaftung heran zu ziehen sind. Da im Übrigen eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, können letztlich Betroffene wie Rechteinhaber durchaus zielgerichtet Schadensersatzansprüche durchsetzen.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.