Wettbewerbsrecht: Zur Kerngleichheit von Verletzungshandlungen

Wenn ein Unterlassungstitel besteht, ist die konkret benannte Verletzungshandlung ebenso zu unterlassen wie kerngleiche Verletzungshandlungen. Wann genau eine “kerngleiche Handlung” vorliegt führt immer wieder zu Diskussionen. Das OLG Hamburg (3 W 32/15) führt insoweit aus:

  1. Eine Kerngleichheit zweier wegen Irreführung angegriffenen Verletzungshandlungen kann dann, wenn der jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmende Unterlassungsanspruch mit der Bewirkung der nämlichen Fehlvorstellung begründet wird, unabhängig davon bestehen, ob in dem einen Fall die angegriffene Werbeangabe im Antrag gesondert angeführt oder im anderen Fall die konkrete Verletzungsform antragsgegenständlich ist, innerhalb derer sich die angegriffenen Werbeangaben finden.
  2. Ist eine vorangegangene Werbung so abgewandelt worden, dass bei der Prüfung der durch die neuerliche Werbung bewirkten Verkehrs- bzw. Fehlvorstellung erstmals nur in dieser enthaltene – weitere – Angaben zu berücksichtigen sind, kommt die Annahme, beide Werbungen enthielten kerngleiche Angaben, regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn die neue Werbung trotz der Abwandlungen unverändert die nämliche Verkehrs- und Fehlvorstellung bewirkt. “Testfrage” zur Feststellung einer Kerngleichheit ist immer, ob wegen der neuerlichen Werbung auf der Grundlage eines – unterstelltermaßen – bereits zur älteren Werbung ergangenen Verbotstitels bestraft werden könnte.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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