Wenn ein Unterlassungstitel besteht, ist die konkret benannte Verletzungshandlung ebenso zu unterlassen wie kerngleiche Verletzungshandlungen. Wann genau eine „kerngleiche Handlung“ vorliegt führt immer wieder zu Diskussionen. Das OLG Hamburg (3 W 32/15) führt insoweit aus:
- Eine Kerngleichheit zweier wegen Irreführung angegriffenen Verletzungshandlungen kann dann, wenn der jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmende Unterlassungsanspruch mit der Bewirkung der nämlichen Fehlvorstellung begründet wird, unabhängig davon bestehen, ob in dem einen Fall die angegriffene Werbeangabe im Antrag gesondert angeführt oder im anderen Fall die konkrete Verletzungsform antragsgegenständlich ist, innerhalb derer sich die angegriffenen Werbeangaben finden.
- Ist eine vorangegangene Werbung so abgewandelt worden, dass bei der Prüfung der durch die neuerliche Werbung bewirkten Verkehrs- bzw. Fehlvorstellung erstmals nur in dieser enthaltene – weitere – Angaben zu berücksichtigen sind, kommt die Annahme, beide Werbungen enthielten kerngleiche Angaben, regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn die neue Werbung trotz der Abwandlungen unverändert die nämliche Verkehrs- und Fehlvorstellung bewirkt. „Testfrage“ zur Feststellung einer Kerngleichheit ist immer, ob wegen der neuerlichen Werbung auf der Grundlage eines – unterstelltermaßen – bereits zur älteren Werbung ergangenen Verbotstitels bestraft werden könnte.
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