Vereinsvorstand: Haftung für Lohnsteuerschulden des Vereins ist möglich

Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Dieser Grundsatz wird auch nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass der Verein in Organe wie Hauptvorstand, Abteilungsvorstand und Abteilungsvorsitzende aufgeteilt wird, die laut Satzung als Vertreter im Sinne des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit beschränkter Vertretungsmacht ausgestattet sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war 1.Vorsitzender des Vereins sowie über eine kürzere Zeit auch Abteilungsvorsitzender. Kurz danach musste die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins mangels Masse abgelehnt werden. Das Finanzamt nahm daraufhin den Steuerpflichtigen als Haftungsschuldner für Lohnsteuerverbindlichkeiten des Vereins in Anspruch. Zu Recht, wie die Richter des BFH in ihrem Urteil feststellten.

Dass die Abteilung einen eigenen Briefbogen und ein eigenes Konto gehabt habe, führt nicht dazu, dass möglicherweise nur die jeweiligen Abteilungsvorstände in Haftung genommen werden könnten. Denn der Kläger war als 1.Vorsitzender eines eingetragenen Vereins gesetzlicher Vertreter und daher verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Dies hat er nicht getan. Er hat dadurch bewirkt, dass die inzwischen bestandskräftig festgesetzten Lohnsteuern von dem Verein nicht gezahlt worden sind, obwohl diese dem Finanzamt geschuldet wurden. Den Verein, dessen Vorsitzender der Kläger war, traf die Pflicht, für die von den Zweigvereinen geleisteten Lohnzahlungen Lohnsteueranmeldungen abzugeben (BFH, VII R 46/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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