Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Wucher

Rechtsanwalt bei Vorwurf des Wuchers – Verteidigung bei überhöhten Zins- oder Mietforderungen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • LG Hechingen zur Sittenwidrigkeit von Buchregistervertrag

    LG Hechingen zur Sittenwidrigkeit von Buchregistervertrag

    Mit Urteil vom 27. April 2026 (Az. 3 O 87/25) hat das Landgericht Hechingen einem an der Haustür geschlossenen „Buchregistervertrag“ über 6.000 € die Wirksamkeit versagt und das Geschäftsmodell einer Archivierungs- und Matching-Plattform für Faksimile-Sammlungen als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB qualifiziert.

    Die Entscheidung reiht sich in eine wachsende Linie instanzgerichtlicher Judikatur ein, die sich mit der zivilrechtlichen Bewertung von Vertriebsmodellen rund um die Digitalisierung privater Sammlungen befasst – und sie schärft die Konturen des objektiven Wertvergleichs gerade dort, wo die geschuldete Leistung in einem schwer greifbaren digitalen Produkt besteht.

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  • Online-Coaching und FernUSG: Was der BGH Anfang 2026 geklärt hat – und was nicht

    Online-Coaching und FernUSG: Was der BGH Anfang 2026 geklärt hat – und was nicht

    Innerhalb weniger Wochen hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwischen Januar und Februar 2026 gleich vier Entscheidungen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verkündet, die den Markt für Online-Coachings neu vermessen. Die Urteile vom 15. Januar 2026 (III ZR 80/25), vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25 und III ZR 74/25) sowie das Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 (III ZR 73/25) fügen sich zu einem zusammenhängenden Regelwerk, an dem Anbieter und Berater künftig nicht mehr vorbeikommen werden, und das die bisherige Rechtsprechung ergänzt.

    Die Entscheidungen setzen nach meiner Lesart die mit den Urteilen vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24, hier im Blog) und 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24) eingeschlagene Linie konsequent fort und verfeinern sie. Für die Praxis bedeutet das: Die Abgrenzung verläuft nicht mehr entlang der Frage, ob ein Angebot „Coaching“, „Mentoring“ oder „Ausbildung“ heißt, sondern entlang des konkreten Leistungsspektrums, der Kommunikationsform und der Möglichkeit individueller Rückfragen. Der Senat hat damit die Rechtssicherheit schon irgendwie erhöht – allerdings zulasten eines berechtigten, modernen Geschäftsmodells, das (zu Recht) jahrelang darauf gebaut hatte, mit einem Gesetz von 1976 nichts zu tun zu haben.

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  • OLG Hamm zu Coaching-Verträgen für Existenzgründer

    OLG Hamm zu Coaching-Verträgen für Existenzgründer

    Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 12 U 63/25) gezeigt, dass die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum FernUSG von den OLG nicht einfach so hingenommen wird – und das erhebliche Risiken im Fall von Klagen bestehen.

    Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Dienstleistungsverträgen und Fernunterrichtsverträgen, die Frage der Sittenwidrigkeit von Vergütungsvereinbarungen sowie die Einstufung von Existenzgründern als Verbraucher oder Unternehmer. Besonders relevant ist die Klärung, unter welchen Umständen ein Coaching-Vertrag dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist – selbst wenn der Vertragspartner noch keine geschäftliche Erfahrung besitzt.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • Von Ausbeutung zur großen Strafkammer – OLG München konkretisiert Maßstab zur Zuständigkeitsbestimmung bei Zwangsarbeit

    Von Ausbeutung zur großen Strafkammer – OLG München konkretisiert Maßstab zur Zuständigkeitsbestimmung bei Zwangsarbeit

    Mit Beschluss vom 26.03.2025 (Az. 1 Ws 92/25, 1 Ws 93/25) hat das Oberlandesgericht (OLG) München ein juristisch und gesellschaftspolitisch brisantes Thema entschieden: den Umgang mit Zwangsarbeit, Ausländerbeschäftigung ohne Genehmigung und Lohnwucher in Kleingewerben. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Strafbarkeit der beteiligten Unternehmer, sondern bezieht auch dezidiert Stellung zur gerichtlichen Zuständigkeit bei schwerwiegenden Wirtschaftsstrafsachen – insbesondere dann, wenn sich ein Landgericht in der ersten Instanz für „nicht zuständig“ erklärt.

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  • Höhe des Insolvenzgelds bei sittenwidrigem Lohn

    Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein sogenanntes Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten. Es wird erbracht, wenn der Arbeitgeber Löhne aufgrund seiner Insolvenz nicht zahlen kann. Konkret wird für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis das fehlende Arbeitsentgelt durch die BA gezahlt, und zwar grundsätzlich in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts.

    Das Sozialgericht Mainz hatte nun zu entscheiden, wie hoch der Insolvenzgeldanspruch eines Arbeitnehmers ist, der zuvor ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten hatte (Urteil vom 07.09.2018, Aktenzeichen S 15 AL 101/14).

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