Markenrecht: Werktitelschutz auch für Kolumne mit nur wenigen Absätzen

Das Markengesetz schützt auch den so genannten Werktitel im §5 MarkenG:

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. […] Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Der BGH hat nun klar gestellt, dass ein solcher Titelschutz auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen kann, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint. Insofern ist das erst einmal nichts neues, seit je her ist durch den BGH anerkannt, dass ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift ein eigenes titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sein kann. Dies jedenfalls dann, wenn es sich um

“eine besondere, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger Bezeichnung erscheint”

Irrelevant ist, wie viel Platz die Kolumne einnimmt! Wichtiger ist vielmehr, dass sie eine gewisse Selbstständigkeit, etwa durch Stilelemente oder natürlich das Layout, im Vergleich zur restlichen Zeitschrift erfährt.

Hier ging es nun um eine Kolumne bezeichnet unter dem Titel “Stimmt’s”, der mit dem BGH grundsätzlich Titelschutz genießen würde. Was aber, wenn eine Webseite (wie tatsächlich geschehen) einen eigenen Bereich namens “Stimmt’s” herausbringt? Besteht hier ein Unterlassungsanspruch? Der Bundesgerichtshof verneinte dies im konkreten Fall, denn die umgangssprachliche Formulierung “Stimmt’s” war einerseits zwar (schwach) untercheidungskräftig. Andererseits, gerade wegen der schwachen allenfalls durchschnittlichen Unterscheidungskraft, sei bei der Frage der Verwechslungsgefahr auf das Gesamtbild abzustellen. Und hier kommt eben auch die Gestaltung der Kolumne ins Spiel, die – siehe oben – auch bei der Selbstständigkeit im gesamten Druckwerk eine Rolle spielt. Wenn dann die Konkurrenz-Kolumne zwar einen gleichen Titel, aber eine vollkommen andere Gestaltung hat, wird die Verwechslungsgefahr wohl scheitern.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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