Schlagwort: Klage

Die Klage ist ein Rechtsinstrument, mit dem Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können. Im deutschen Rechtssystem muss eine Klage schriftlich bei Gericht eingereicht werden und enthält die Darstellung des Sachverhalts sowie den Antrag des Klägers.

Im IT-Recht stellen sich insbesondere Fragen der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Online-Plattformen, Datenschutzverletzungen oder Urheberrechtsverletzungen im Internet. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann hier unterstützen und eine Klage auf Basis der entsprechenden Rechtsgrundlagen formulieren und einreichen. Die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen im IT-Recht kann auch als IT-Prozess bezeichnet werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine Klage nicht immer die beste Option ist und auch alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediation oder Schlichtung in Betracht gezogen werden sollten. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann in solchen Fällen beraten und eine individuelle Lösung für den konkreten Fall empfehlen.

  • Wettbewerbsrecht: Beseitigung der Wiederholungsgefahr erfordert Unterlassungserklärung

    Seit je her gilt im Wettbewerbsrecht, dass durch die erstmalige Begehung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens die Vermutung weiterer gleichartiger Rechtsverstöße geschaffen wird („Wiederholungsgefahr“). Wer diese Wiederholungsgefahr beseitigen und eine gerichtliche Entscheidung vermeiden möchte, wird regelmäßig eine Unterlassungserklärung abgeben müssen, also das Versprechen, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er den Verstoss nochmals begeht. Zum Inhalt der Unterlassungserklärung siehe hier bei uns.

    (mehr …)
  • Persönlichkeitsrecht: Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

    Wenn ein anonymer Blog-Beitrag zu lesen ist, mit dem Persönlichkeitsrechte verletzt werden, stellen Betroffene schnell die Frage: Kann man internationale Konzerne wie Facebook oder Google in Deutschland verklagen – oder ist man hier letztlich faktisch der Rechtlosigkeit ausgeliefert? Die Antwort lautet mit dem BGH: Ja, man kann. Und man muss natürlich wissen, wer überhaupt der richtige Klagegegner ist – manche Unternehmen, wie Google, haben natürlich auch ein deutsches Tochterunternehmen, das aber als Klagegegner nur in Betracht kommt, wenn es auch Betreiber des Dienstes ist, den man im Auge hat.

    Im Folgenden die wichtigsten Aussagen des BGH zum Thema.
    (mehr …)

  • Gewerbeauskunft-Zentrale: Landgericht Düsseldorf zu Mahnschreiben

    Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) berichtet, dass man einen neuen Erfolg vor dem Landgericht Düsseldorf (38 O 37/12) erzielt haben will: Der GWE GmbH wurde laut Information des DSW wohl untersagt, die bisherige Prozedur der Mahn- und Inkassoschreiben so fortzuführen, da man hierin einen Wettbewerbsverstoß erkennen will.

    Die Mitteilung des DSW klingt gut, wirft aber weitere Fragen auf: Ging es hier nur um Mahnungen, die auf Grund des Formulars verschickt wurden, das das Landgericht Düsseldorf schon früher als wettbewerbswidrig ansah – oder auch wegen des neueren Formulars? Ausserdem hat auch dieses (wettbewerbsrechtliche) Verfahren natürlich keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob im Einzelfall ein Zahlungsanspruch besteht, auch wenn natürlich mittelbare Konsequenzen zu ziehen sind.

    In Kürze erfolgt hier zum Thema „Gewerbeauskunft-Zentrale“ eine weitere Mitteilung hinsichtlich hiesiger Klagetätigkeit.

  • Klarnamenzwang: Müssen Soziale Netze Pseudonyme erlauben?

    An der Regel bei Facebook, dass man (eigentlich) seinen realen Namen angeben und es damit auch nutzen muss – anstelle eines Pseudonyms, so genannter „Klarnamen-Zwang“ – stören sich einige. Und auch weitere soziale Netze wollen einen Klarnahmenzwang. Doch ist dies zulässig?

    Es bleibt aber die Frage: Müssen Soziale Netze Pseudonyme erlauben? Eine umfassende Analyse von mir zur Frage.
    (mehr …)

  • Urheberrecht: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook

    Es ist soweit: Der Kollege Weiß berichtet von einer Abmahnung wegen eines, beim Teilen eines Beitrags auf Facebook, (automatisch) angezeigten Vorschaubildes. Ich hatte in der Vergangenheit, vor ca. 2 Jahren, bereits die Problematik angesprochen, wobei die Rechtslage letztlich recht eindeutig ist. Insofern war es wohl letztlich nur eine Frage der Zeit, bis es zu ersten Abmahnungen kommen würde.

    Führt das zu Panik? Wohl eher erst einmal zu Frust, weil es erhebliche Probleme mit diesen Vorschaubildern gibt: Einerseits werten sie Beiträge in sozialen Netzen erheblich auf. Andererseits wird niemals der Name des Fotografen bzw. Schöpfers angezeigt, weswegen es wohl immer einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gibt (der Urheber hat nach §13 UrhG ein grundsätzliches Recht der namentlichen Nennung). Selbst bei „eingekauften“ Grafiken stellt sich das Problem, hier gleich doppelt: Zum einen wird der Urheber auch hier nicht benannt, was auch bei eingekauften Grafiken vorzunehmen ist, sofern nicht ausdrücklich abgedungen (AGB reichen nicht, die bekannten Bilddatenbanken sehen die namentliche Nennung immer vor). Zum anderen möchten sich die meisten sozialen Netze Unterlizenzen an angezeigten Grafiken sichern, was beim Einkauf von Lizenzen für die jeweiligen Bilder aber gerade nicht gedeckt ist. Die Probleme sind vielfach, Lösungen nicht in Sicht. Der Nährboden für Abmahnungen.

    Absolute Sicherheit erfährt man wohl nur, wenn man ganz auf Grafiken verzichtet oder nur selbst erstelle verwendet. Wer das nicht tun will oder kann, dem bleibt nur der lebensnahe und pragmatische Rat des Kollegen Schwenke: Rücklagen für solche Fälle bilden. Wer eine entsprechende Abmahnung erhalten hat, wird sich jedenfalls regelmäßig Gedanken machen dürfen, ob die geforderte Summe überhaupt vertretbar ist – hier lohnt sich inzwischen ständig Streit, da manche Abmahner vollkommen fernab der Realität pauschal die MfM-Tabellen zur Berechnung des Schadensersatzes heranziehen und die zu Berücksichtigen Umstände im Einzelfall ignorieren.

    Hinweis: Ein potentieller Abmahner steht natürlich vor dem faktischen Problem, dass er erstmal wissen muss, wohin er die Abmahnung sendet. Zwar kann man Abmahnungen wirksam auch per EMail zustellen (siehe dazu hier), aber wenn der Abgemahnte sich nicht rührt, braucht man auch dann eine ladefähige Anschrift, um sich gerichtlich durchzusetzen bzw. irgendwo am Ende die Kosten zu vollstrecken (letzteres ist ausschlaggebend, sonst gäbe es ja noch eine öffentliche Zustellung). Interessant sind insofern aus rein faktischer Sicht vor allem gewerblich betriebene Seiten, die ja einer Impressumspflicht unterliegen (die auch auf Facebook gilt!) und somit ihre ladefähige Anschrift zwingend offenbaren müssen.

    Zum Thema von mir:

  • „Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß

    „Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß

    Eine „Mogelpackung“, also eine Lebensmittelverpackung die mehr Inhalt vortäuscht als da ist, ist ein wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden, so das OLG Karlsruhe (4 U 156/12). Hintergrund ist §7 II EichG, demzufolge Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein müssen, dass keine größere Füllmenge vorgetäuscht wird als tatsächlich vorhanden ist. Diese Vorschrift ist zudem eine Marktverhaltsvorschrift im Sinne des §4 Nr.11 UWG, ein Verstoß somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

    Zum Thema bei uns:

    (mehr …)

  • Filesharing-Abmahnung: Landgericht Köln kippt Störerhaftung bei Familien-Anschlüssen (?)

    Eines vorab, was ich bei diesem Thema ohnehin immer tue: Ich mahne zur Vorsicht und zurückhaltender Euphorie. Jedenfalls auf den ersten Blick scheint sich das Landgericht Köln (33 O 353/11) von der ausufernden Störerhaftung bei Familienanschlüssen zu verabschieden. Ich erkläre am Ende, warum ich zu dieser Vorsicht rate. Im Kern jedenfalls sagte das Landgericht Köln nun, dass Familien nicht mehr – wie bisher leider üblich – in einer pauschalen „Sippenhaft“ hängen. Eine m.E. richtige Weichenstellung.
    (mehr …)

  • Urheberstrafrecht: GVU geht strafrechtlich gegen Links auf Streaming-Portalseiten vor

    Erst einmal als kurzer Hinweis, ohne rechtliche Würdigung: Ein von mir als Strafverteidiger betreutes Verfahren im Bereich des Urheberstrafrecht zeigt, dass die GVU weiterhin strafrechtlich gegen Streaming Angebote und wohl auch „damit zusammenhängende Angebote“ vorgeht. Dabei liegt die Betonung an dieser Stelle auf „zusammenhängende Angebote“, womit insbesondere Portalseiten gemeint sind. Als solche „Portalseiten“ sind Angebote gemeint, die selber kein urheberrechtlich geschütztes Material vorhalten, sondern vielmehr „nur“ Links zu solchen Inhalten (nach meinem bisherigen Eindruck etwa einschlägigen Streaming-Seiten oder auch Torrentfiles) bereit stellen. Dabei fungiert das Portal selbst eher als eine Art Suchmaschine, die dann auf die einschlägigen Seite weiterverweist.

    Die GVU erkennt bereits in dem Verlinken solcher Angebote eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter werke nach §106 UrhG sowie einen unerlaubten Eingriff in verwandte Schutzrechte nach §108 Nr.7 UrhG und stellt dann wohl Strafantrag, nach hiesigem Eindruck aber nur wenn eine gewisse Menge an Verweisen vorgehalten wird. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat diesbezüglich in der mir vorliegenden Angelegenheit ermittelt und die Sache letztlich tatsächlich zur Anklage gebracht. Damit wird die Frage, ob ein Weblink auf eine urheberrechtlich geschützte Datei eine urheberrechtlich relevante Handlung auch im Bereich des Strafrechts darstellt, demnächst von einem Gericht in der Region Aachen entschieden.

    Es sei daher an dieser Stelle nochmals dringend angemahnt, mit einem derartigen Vorgehen vorsichtig zu sein und im Zweifelsfall davon Abstand zu nehmen. Die ausführliche rechtliche Diskussion behalte ich ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt auf dieser Seite vor. An dieser Stelle sei der Hinweis ausreichend, dass ich sehr deutlich zwischen einem zivilrechtlich nicht erlaubten Verlinken und der daneben gesondert zu beurteilenden strafrechtlichen Relevanz unterscheide. Dabei bin ich insbesondere mit dem EUGH der Auffassung, dass beim Verlinken urheberrechtlich geschützter Werke von einem strafrechtlich relevanten Verbreiten nur unter sehr engen Bedingungen die Rede sein kann.

  • Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen in der EU

    Es ist inzwischen keine Besonderheit mehr, dass innerhalb der EU grenzüberschreitend eingekauft wird. Sei es in grenznahen Regionen wie Aachen der schnelle Besuch von Heerlen oder dem dortigen IKEA oder natürlich der Einkauf in einem ausländischen Online-Shop. Wenn es dann auf einmal Streit um den Kaufgegenstand gibt, ist fraglich, wo der Käufer klagen kann – muss er etwa wieder über die Grenze und evt. nach ausländischem Recht streiten?

    Die EU-Verordnung 44/2001 gibt hier Hilfe. Ihr zufolge findet u.a. dann, wenn der unternehmerische Verkäufer seine Tätigkeit auf den Staat ausrichtet in dem der Verbraucher als Kunde wohnt (Art. 15 I c der Verordnung) das Recht des Staates des Verbrauchers Anwendung (Art. 16 I der Verordnung).

    Zu diesem Thema gibt es inzwischen einige beachtenswerte EUGH-Entscheidungen.
    (mehr …)

  • Filesharing-Klage: Spezialisierung des AG München dank Textbausteine?

    Die Massenhafte Bearbeitung von Rechtstreitigkeiten führt mehr oder minder unweigerlich zur Verwendung von Textbausteinen. Was gerne negativ ausgelegt wird, ist tatsächlich eher zu begrüßen: Die Verwendung vorgefertigter Textbausteine in gleich gelagerten Fällen beschleunigt das Vorgehen (also den Prozess), kann Kosten senken und schont Ressourcen. Aber: Es verbleibt dennoch immer wieder ein fader Beigeschmack. Etwa wenn ich in einer Entscheidung des AG München (161 C 16632/10) das hier lese:

    Der Beklagte schuldet 400€ Schadensersatz. Durch das Angebot zum Herunterladen der 2 streitgegenständlichen Musikalben […] Der angesetzte Betrag von 400€ für das streitgegenständliche Filmwerk […]

    In der Tat ging es um ein Filmwerk, im vorherigen Absatz schreibt das Amtsgericht aber überraschend etwas von 2 Musikalben, wobei der Schadensersatz von 400 Euro für 2 vollständige Alben zu überraschen vermag. Letztlich hat man aber wohl beim Anpassen der üblichen Textbausteine schlicht vergessen, das im Streit stehende „Objekt“ überall richtig auszutauschen? Dass ausgerechnet zwischen der Benennung von Musikalben und später Filmwerk das Amtsgericht auch noch auf seine Spezialisierung hinweisen muss, lässt diesen Fehler ein wenig grotesk erscheinen.

  • Gesetzentwurf zur Verschärfung des Verzugs

    Im Bundestag liegt nun der „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts- verkehr“ (BT-Drs 17/10491) vor. Ziel: Der Verzug, also das verzögerte Begleichen von Rechnungen, soll härter sanktioniert werden. Daneben wird die AGB-Abmahnpraxis verändert (oder auch nicht?).

    Im Kern ist folgendes vorgesehen:

    1. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass erst nach 60 Tagen oder mehr gezahlt werden muss, ist nur möglich, wenn sie „ausdrücklich vereinbart ist“ und nicht „grob benachteiligt“. Bei Auftraggebern der öffentlichen Hand ist sie gar nicht mehr möglich. Es wird dabei grundsätzlich eine unwirksamkeit vermutet! Das heisst, wer sich darauf berufen will, muss zuerst mal nachweisen, dass keine grobe Benachteiligung vorliegt. Was zudem eine „ausdrückliche Vereinbarung“ sein soll, ist noch nicht ganz klar, wahrscheinlich ist damit gemeint, dass eine Vereinbarung via AGB nicht möglich sein soll?
      Hinweis: Der Gesetzgeber rechnet wohl selber damit, dass dies zu verstärkten Abmahnungen führen wird – daher will er hier „vorsorgen“, beachten Sie die gesonderte Besprechung hier!
    2. Sofern der Zahlung eine Überprüfung bzw. Abnahme (Werkvertragsrecht!) vorauszugehen hat, gilt entsprechendes bei Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen.
    3. Die Regelung findet entsprechende Anwendung auf einen eventuellen Verzugszeitpunkt nach §286 BGB.
    4. Bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern soll in Zukunft ein Verzugszins von 9 Prozentpunkten (statt 8) über dem Basiszinssatz gelten. Zusätzlich soll eine generelle Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu fordern sein (nur bei Unternehmern!). Die vertragliche abbedingung von letzterem ist faktisch unmöglich, da eine Vermutung der Sittenwidrigkeit im Gesetz vorgesehen ist.
    5. Wer versucht, andere Laufzeiten zu vereinbaren und dies in AGB tut, der wird wohl ohnehin abgemahnt werden können. Zusätzlich sollen auch Verinbarungen ausserhalb von AGB diesbezüglich abgemahnt werden können, dazu wird ein neuer §1a ins Unterlassungsklagegesetz eingefügt.
    6. Die neuen Regeln sollen nach dem 16. März 2013 gelten.

    Inhaltlich geht es um die Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU, mit der eine „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ angestrebt wird. Inwiefern man „Kultur“ durch schlicht mehr und stärkere Sanktionen erreicht sei dahin gestellt. Wann der Entwurf beschlossen wird, ist noch nicht absehbar.

  • IT-Strafrecht: 1164 Euro Schadensersatz für beschlagnahmtes Notebook

    IT-Strafrecht: 1164 Euro Schadensersatz für beschlagnahmtes Notebook

    Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit IT-Straftaten werden die zugehörigen Rechner der Beschuldigten regelmässig sicher gestellt bzw. beschlagnahmt. Wenn sich am Ende herausstellt, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat und das Verfahren eingestellt wird, erhält der Betroffene sein Gerät natürlich zurück – aber da die Justiz mitunter langsam arbeitet, vergeht hierbei häufig viel Zeit.

    Das Gerät ist dann regelmäßig nicht mehr das, was zeitgemäß ist oder man hatte durch Ersatzgeräte Kosten, die aufgefangen werden müssen. Entschädigungen in diesem Zusammenhang sind noch Neuland – wir haben für einen Mandanten hier Entschädigung geltend machen können. Eine Entscheidung mit Modellcharakter.
    (mehr …)

  • Branchenbuch-Abzocke – Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zum Vertragsschluss

    Es ist soweit: Der Bundesgerichtshof (VII ZR 262/11, hier als PDF) hat sich umfassend zur Branchenbuch-Abzocke geäussert und der Volltext der Entscheidung liegt vor. Mein Fazit dazu: ich sehe nicht nur die hier seit Jahren vertretene Rechtsauffassung bestätigt, sondern vor allem ein desaströses Urteil, dass der Branchenbuch-Masche jeglichen Boden entzogen haben wird.

    Das beginnt schon mit dem amtlichen Leitsatz, der für sich allein schon alles sagt:

    Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

    Doch: Der BGH hat sich richtig viel Mühe gegeben. Nach diesem Leitsatz wird es nämlich nur noch besser für Betroffene. Im Folgenden das Wichtigste aus der Entscheidung und was das für Betroffene heisst.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Abzocke nach Handelsregistereintrag – Übersicht

    (mehr …)
  • BGHZ 26, 349 – Herrenreiter

    Der Herrenreiter-Fall behandelt im Detail die Frage des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und führte letztlich zur höchstrichterlichen Bestätigung, dass es bei Verletzung dieses Rechts ein Schmerzensgeld geben könne.

    Links dazu:

    Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt ist, ist es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen, nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.

    (mehr …)