Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.
Schlagwort: Freiheitsstrafe
Die Freiheitsstrafe dient als ultimatives Mittel der Strafjustiz, wirft aber komplexe Fragen nach Verhältnismäßigkeit, Resozialisierung und Vollzugsbedingungen auf. Entscheidend für ihre Verhängung sind nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch persönliche Umstände des Täters und die Prognose künftigen Legalverhaltens. Diese Übersicht beleuchtet die gesetzlichen Rahmenbedingungen (§§ 38 ff. StGB), aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Strafzumessung sowie die Voraussetzungen für Bewährung oder vorzeitige Entlassung. Besonders relevant wird dies bei der Verteidigung gegen überzogene Strafanträge oder der Vorbereitung auf den Strafvollzug.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Voraussetzung der Unterbringung nach §63 StGB
Unterbringung nach §63 StGB: Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Immer wieder muss sich der BGH zu den Voraussetzungen des §63 StGB äußern.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB beschäftigt dabei auch regelmässig das Bundesverfassungsgericht, das klarstellen erinnern muss, dass die Fachgerichte es sich auch und insbesondere bei der Feststellung der Gefährlichkeit hinsichtlich zukünftiger Taten nicht zu einfach machen dürfen. Im Sexualstrafrecht etwa muss ausdrücklich festgehalten werden, welche Taten hier konkret zu befürchten sind, die schlichte Feststellung es würden weitere Sexualtaten zu erwarten sein ist nicht ausreichend. Eben dies ist aber durchaus verbreitete Praxis.
(mehr …)Themen-Specials zur Unterbringung bei uns:
Sexueller Mißbrauch von Kindern mittels IT auch bei anwesendem Täter
Eine schon länger schwelende Diskussion hat der Bundesgerichtshof (4 StR 219/15) nunmehr entschieden. Es geht um §176 Abs.4 Nr.3 StGB wo u.a. zu lesen ist
Mit Freiheitsstrafe (…) wird bestraft, wer (…) auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um (…) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen (…)
Hier wurde diskutiert, ob es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Täter abwesend ist, also über Entfernung durch IT auf das Kind einwirkt. Hierfür sprach durchaus die Gesetzessystematik und der Verlauf der Gesetzgebung – das lehnt der BGH aber ab:
Obwohl der Gesetzgeber sich aufgrund der von sog. Chatrooms im Internet ausgehenden Gefahren zur Schaffung dieses Straftatbestandes veranlasst gesehen hat (BT-Drucks. 15/350, S. 18), stellt es schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift keine Tatbestandsvoraussetzung dar, dass der Täter abwesend ist und aus der Distanz auf ein Kind einwirkt. Der Wille des Gesetzgebers, mit diesem Straftatbestand nicht ausschließlich die regelmäßig aus der Distanz begangenen Fälle des Einwirkens über das Internet zu erfassen, ergibt sich daraus, dass in den Gesetzgebungsmaterialien auch der Anwendungsfall eines Einwirkens durch Bücher genannt wird (BT-Drucks. 15/350, S. 18). Der Senat sieht daher keine Veranlassung, im Wege der teleologischen Reduktion Sachverhalte, in denen ein körperlich anwesender Täter durch Schriften mit sexuellem Inhalt auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Hand-lungen zu bewegen, aus dem Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auszu-schließen. Insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift ist eine solche Auslegung auch nicht deshalb veranlasst, weil ein bloßes Einreden eines Täters auf ein Kind ohne Zuhilfenahme einer Schrift nicht unter diesen Tatbestand fällt (kritisch insoweit Fischer, StGB, 62. Aufl., § 176 Rn. 14).
Nichts anderes gilt für die am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift, nach welcher sich u.a. strafbar macht, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen.Korruption: Schulfotografen und Schulen im Visier der Strafverfolger wegen Bestechlichkeit bei Schulfotografie
Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit im Rahmen von Schulfotografien: Schon vor Jahren wurde berichtet, dass Ermittlungsbehörden aktiv und zunehmend gegen Bestechungen im Bereich von Schulen und Kindergärten ermitteln, hier konkret im Hinblick auf Fotografen. Seit Ende 2018/Beginn 2019 dann wurden zunehmend Schulen – hier dann Schuldirektoren und einzelne Lehrer – angeschrieben und mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit (im Amt) im Zusammenhang mit Aktionen zur Schulfotografie konfrontiert. Wir sind als Kanzlei mit den Schwerpunkten Strafrecht und Medienrecht hier bereits für Betroffene im Rahmen von Ermittlungsverfahren tätig und geben im Folgenden einige Informationen zum Thema „Bestechlichkeit und Schulfotografie“.
Beim Thema Schulfotografie zeigt sich im Alltag tatsächlich bis heute, wie sorglos – wenn nicht gar vorsätzlich – agiert wird bei der Vergabe von Aufträgen zur Fotografie von Kindern. Und auch wenn es „gut gemeint“ sein mag: Sobald ein Vorteil gewährt wird, etwa für den jeweiligen Förderverein, drohen empfindliche Sanktionen. Die Naivität muss ein Ende finden, der Bundesgerichtshof hat sich hierzu deutlich postiert, die Ermittlungsverfahren sprechen eine klare Sprache.
(mehr …)Korruption: Strafbarkeit bei Bestechung
Wer den Begriff Korruption hört, der denkt regelmäßig an Bilder aus Filmen von Staatsdienern, die sich unter der Hand Geldscheine zuschieben lassen. In unserer modernen Gesellschaft ist diese Form der doch recht plumpen Korruption wohl eher die Ausnahme geworden. Vielmehr geht es heute regelmäßig um subtilere Formen der Korruption; wobei der interessante Effekt zu beobachten ist, dass je komplizierter die umgesetzte Technik umso geringer das Gefühl eines Rechtsbruch zu sein scheint. Und während Betroffene sich immer kompliziertere Ideen ausdenken, wie man Vorteile zuschieben kann, verbleibt es mit der Rechtsprechung dabei, dass am Ende schlicht geprüft wird, ob überhaupt ein Vorteil gewährt wurde. Ein kurzer Überblick.
(mehr …)Ausländerstrafrecht: Illegale Einreise und passloser Aufenthalt
Illegale Einreise und passloser Aufenthalt: Das Aufenthaltsgesetz bietet eine Vielzahl von Strafnormen. Für Betroffene besonders häufig relevante finden sich dabei im §95 Aufenthaltsgesetz
I. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist (…)II. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…) entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
§95 Aufenthaltsgesetz
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält (…)Die Verteidigung ist je nach Einzelfall durchaus möglich, auch wenn viele Situationen auf den ersten Blick „eindeutig“ und „einfach“ erscheinen. Ich gebe im Folgenden einen kleinen Überblick über einige handverlesene Entscheidungen, die demonstrieren, dass es auch im Ausländerstrafrecht und bei der illegalen Einreise auf Details ankommt.
Dazu auch bei uns: Gewerbsmässiges Einschleusen von Ausländern
(mehr …)Zur Strafbarkeit des Jackpotting
Es war der 2013 tragsich viel zu früh verstorbene „Barnaby Jack“, der auf der Black Hat Konferenz 2010 das Jackpotting vorstellte: Man greift einen Geldautomaten dadurch an, dass man einen Steckplatz für Flashspeicher freilegt und ein eigenes Rootkit („Schadsoftware“) installiert, damit der Geldautomat – ohne ein Konto zu belasten – seinen Inhalt schlicht ausgibt.
Nunmehr gibt es erste Fälle dieser Angriffsmethode in Deutschland und man kann sich die Frage stellen, wonach ist das strafbar – welcher Tatbestand wird beim Jackpotting verwirklicht?
(mehr …)Neuer Straftatbestand der Datenhehlerei – §202d StGB
Am 16. Oktober 2015 hat der Bundestag das „Gesetz zu Vorratsdatenspeicherung und Datenhehlerei“ durchgewunken und damit auch die Einführung des neuen §202d StGB beschlossen (Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17.12.2015, Inkrafttreten am 18.12.2015). Da ich hierzu auf jeden Fall noch den ein oder anderen Beitrag schreiben werde, übernehme ich an dieser Stelle schon einmal den Tatbestand des neuen Paragraphen im IT-Strafrecht:
(mehr …)Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (2015)
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vorgestellt, der aktuell im Bundestag beraten wird. Dem Gesetzgeber geht es zum einen um den verschärften Kampf gegen Korruption, zum anderen um die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2013/40/EU und 2008/99/EG. Dies führt im Kern zu folgenden Maßnahmen:
- Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts wird bei derartigen Delikten im §5 StGB neu strukturiert.
- Der Strafrahmen beim §202c StGB wird auf 2 Jahre maximal erhöht
- Es wird §299 StGB so neu formuliert, dass nicht mehr alleine die Begünstigung eines Dritten eine Rolle spielt, sondern auch die allgemeine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen für das er tätig ist:
Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vor- teil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
- einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
- seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verteidigung bei Korruption
Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Gerade der zweite Punkt dürfte interessant werden, da etwa bei der Vorgabe verbindlicher Compliance-Richtlinien innerhalb des Unternehmens bereits in der Annahme einer Bestechung eine solche Pflichtverletzung liegen wird und eine Kündigung des Arbeitnehmers nochmals leichter fallen dürfte angesichts der automatisch verwirklichten Straftat. Interne Konzernregulierung dürfte damit noch attraktiver werden.
Gesetzentwurf: Reform der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB
Es liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz mit einem Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vor.
Update: Der Entwurf wurde im November 2015 als Regierungsentwurf übernommen und in das Gesetzgebungsverfahren übergeleitet, eine Stellungnahme des zuständigen Ausschusses des Bundesrates liegt vor.
(mehr …)Zuhälterei: Keine dirigierende Zuhälterei durch Schalten von Werbeanzeigen im Internet für Prostituierte
Der §181a StGB stellt die „dirigierende Zuhälterei“ unter eine hohe Strafandrohung:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer (…) seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben (…)
Beim Bundesgerichtshof (2 StR 75/15) habe ich ein paar Zeilen dazu gefunden, ob dies vorliegen kann weil u.a. Werbeanzeigen im Internet geschaltet wurden.
(mehr …)Strafvollzug: Strafgefangener darf sich für eine Gefangenengewerkschaft einsetzen
Die Grundrechte der Vereinigungs- bzw. Koalitionsfreiheit gelten auch im Bereich des Strafvollzuges. Sie unterliegen verfassungsimmanenten Schranken, die sich aus der Gewährleistung eines funktionierenden Strafvollzugs ergeben können. Unter Hinweis auf diese Rechtsgrundsätze hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.06.2015 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zur erneuten Entscheidung über einen Antrag eines Strafgefangenen auf Aushändigung von Anträgen auf Mitgliedschaft in einer Gefangenengewerkschaft verpflichtet.
(mehr …)Verteidigung im BTM-Strafrecht: 300 Gramm Gras eingeführt
Der Mandant schwitzte Blut und Wasser: Er hatte gute 300 Gramm Gras aus den Niederlanden dabei, als er vom Zoll hochgenommen wurde. Auf Grund einschlägiger Erfahrungen in Bayern ging er von einer nicht mehr zu vermeidenden Haftstrafe aus, was ich ihm frühzeitig ausreden konnte um Ängste zu nehmen.
Verteidigungstaktik
Am Tatvorwurf war nicht viel zu bestreiten, allerdings war das Wirkstoffgutachten mangelhaft. Weiterhin konnte darauf verwiesen werden, dass es eben nicht um ein Handeltreiben ging, sondern um Vorrat für eine „Party“ angesichts einer bestandenen Abschlussprüfung. Das Gericht meinte zwar flapsig, dass sich das nicht auf die Straferwartung auswirkt, da gleichwohl der Besitz und das Einführen übrig bleiben – hier konnte ich allerdings erfolgreich darauf verweisen, dass sehr wohl (gerade im BTM-Strafrecht) ein spürbarer Unterschied bei geringerer Anzahl tateinheitlich verwirklichter Delikte bestehen muss.
Die Entscheidung
Das Gesetz sieht eine Strafe von 2 Jahren mindestens vor, wenn wie hier eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel eingeführt wird. Allerdings konnte erfolgreich ein minder schwerer Fall vertreten werden, wobei das Gericht dann am Ende von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausging, die natürlich zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Rechtsanwalt zum Raub – Die Strafverteidiger in Alsdorf
Allgemeines zum Raub
Der Raub gehört zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht und ist, je nach Form der Begehung, mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich schnell steigern können.
Raub: Gesetzessystematik
Es fängt im Grunddelikt mit dem Tatbestand des Raubes an: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt (…)“, den erwartet eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mindestens. Wenn man dann eine Waffe auch nur bei sich führt, ist es bereits ein schwerer Raub mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren, sollte jemand tatsächlich verletzt werden, werden gleich 5 Jahre mindestens daraus.
- § 249 – Raub
- § 250 – Schwerer Raub
- § 251 – Raub mit Todesfolge
- § 252 – Räuberischer Diebstahl
Strafen bei einem Raub
Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen, wo etwa spontan ein Küchenmesser hinzugezogen wurde, ist man damit schnell bei einem Minimum von 3 Jahren. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §250 Abs.3 StGB, mit dem bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der Strafzumessung noch gearbeitet werden kann. Speziell bei sehr unglücklichen, spontanen Verläufen, wenn keine massive Vorbelastung vorhanden ist, kann hier im Einzelfall noch eine Bewährung zu Diskussion stehen.
Pflichtverteidigung bei Raub?
Der Raub ist ein Verbrechen, spätestens wenn jemand verletzt wurde ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).
Strafverteidigung beim Raub-Vorwurf
Ich habe zahlreiche Fälle des Raubes vor dem Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich spontan und ohne vorherige Planung zu einem Raub entwickeln. Allerdings ist genau dies auch der Grund, warum der Gesetzgeber so hohe Strafen vorgesehen hat: Weil nämlich die Spontaneität bedeutet, dass schnell und gerade ungeplant Menschen Schaden nehmen können bis hin zum Tod.
Gleichwohl lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Hinzu kommt, dass regelmäßig die Beweismittel gar nicht so belastbar sind, wie die Staatsanwaltschaft glaubt – das geraubte Gut etwa muss nicht von dem geraubt sein, bei dem es zuletzt gefunden wurde. Und die häufig herangezogene Telekommunikationsüberwachung wird gerne zu Lasten des Angeklagten gefiltert dargestellt, wobei die Daten mitunter rechtsfehlerhaft erhoben wurden.
Beiträge bei uns zum Raub
- [raub]
Einschleusen von Ausländern – Der Alltag von Schleusern
Das „Einschleusen von Ausländern“ nach §96 Aufenthaltsgesetz ist eine Straftat, die derzeit auch von starker Berichterstattung flankiert wird. Wer von „Schleusern“ hört, hat automatisch organisierte Banden vor Augen. Dazu kommt, dass die Bundespolizei von immer mehr festgenommenen „Schleusern“ spricht, was dann die Vorstellung erhöht, dass hier laufend Banden in Massentransporten Menschen über die Grenze bringen. Jedenfalls mein Alltag als Strafverteidiger sieht anders aus.
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