Vormerkung: Zensus bzw. Volkszählung 2011

Inzwischen steht – schon etwas länger – fest, dass ab dem Mai 2011 eine neue Volkszählung in Deutschland stattfinden wird. Die Zählung wird in erster Linie „registergestützt“ ablaufen, das heisst, durch einen bundesweiten Abgleich der vorhandenen Daten werden vorhandene Datenbestände „aufgeräumt“ und in einem zentralen Archiv zusammengeführt, das dann als Basis der Zählung dient. Daneben wird ein Teil der Haushalte direkt befragt, die Rede ist von 10% der Haushalte.

Hinweis: Unsererseits wurde wegen der Volkszählung 2011 inzwischen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, Details dazu hier.

Anmerkung: Verfassungsrechtlich ist die registergestützte Volkszählung nicht unbedenklich, da hier an mehreren Stellen mit „Ordnungsnummern“ hantiert wird. So erhält z.B. jeder Haushalt eine „Ordnungsnummer“ die der eindeutigen Identifikation dient. Auch wenn die Nutzung auf einen konkreten und legitimen Zweck beschränkt ist, sowie die Löschung umgehend nach Auswertung gesetzlich verankert ist, verbleiben Bedenken. Da bereits angekündigt ist, Verfassungsbeschwerde einzulegen, wird die Sache (richtigerweise) wohl in jedem Fall vom BVerfG geprüft werden.

Als erster Anlauf sollte Betroffenen die – optisch nicht wirklich ansprechende – Webseite unter http://www.zensus2011.de dienen. Ich sehe mit Blick auf die Zählung vor allem zwei Problempunkte für Betroffene:

  1. Das Zensus-Gesetz legt in §18 ZensusG eine Pflicht zur Auskunft fest. In Verbindung mit §23 Bundesstatistikgesetz drohen demjenigen dann 5000 Euro Bußgeld, der eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
  2. In Anlehnung an meine Bedenken aus dem Jahr 2008 muss ich darauf hinweisen, dass bei einer direkten Befragung einerseits ein Brief geschickt werden kann – andererseits auch „Beauftragte“ unterwegs sind, die die Menschen befragen wollen. Je nach Auftreten und Benehmen der „Beauftragten“ sehe ich schon jetzt Konflikte an den jeweiligen Haustüren vorprogrammiert. Ein Recht zum Betreten der Wohnung bzw. des Hauses ist weiterhin nicht ersichtlich, so dass sich hier niemand nötigen lassen muss. Allerdings zeigt der Blick in den §11 ZensusG, dass der Gesetzgeber wieder einmal bemüht war, möglichst jede Klarheit zu vermeiden.
    So gibt es zumindest im Fall der „Klärung von Unstimmigkeiten“ kein Recht des Befragten auf einen Fragebogen, den er in Ruhe ausfüllen kann. Stattdessen legt §11 X ZensusG fest, dass man dem Beauftragten zu bestimmten Punkten zwingend mündlich Auskunft zu erteilen hat. Die hierbei zwangsläufig entstehende „Verhörsituation“ ist nicht nur unschön und datenschutzrechtlich bedenklich, sondern begegnet auch erheblichen Verfassungsrechtlichen Bedenken. Die zwischenmenschlichen Probleme einer solchen Situation werden sicherlich nicht dadurch verbessert, dass als „Beauftragte“ auch ehrenamtliche Laien eingesetzt werden können, die sicherlich nicht geschult sind, solche Situationen mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu bewältigen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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