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Schlagwort: Batteriegesetz & EU-Batterieverordnung

Rechtsanwalt für Batteriegesetz (BattG) und EU-Batterieverordnung (BattVO): Das Batteriegesetz (BattG) ist eine deutsche Rechtsvorschrift, die den Umgang mit Batterien und Akkumulatoren regelt. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch Batterien und Akkumulatoren zu schützen und die Sicherheit von Mensch und Umwelt beim Umgang mit diesen Produkten zu gewährleisten. Die EU-Batterieverordnung wird in diesem Bereich das Recht der Batterien EU-weit regeln.

Das Batteriegesetz regelt unter anderem die Rücknahme und Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren sowie die Kennzeichnungspflichten für diese Produkte. Es verpflichtet Hersteller und Importeure, ihre Batterien und Akkumulatoren zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Außerdem müssen die Produkte entsprechend gekennzeichnet werden.

Verstöße gegen das Batteriegesetz können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach der Art des Verstoßes und kann bis zu 100.000 Euro betragen. Ein Bußgeld kann beispielsweise verhängt werden, wenn ein Hersteller oder Importeur seiner Rücknahmepflicht nicht nachkommt oder Batterien nicht entsprechend gekennzeichnet sind.

  • Bußgeld durch das Umweltbundesamt bei Verstoß gegen Elektrogesetz oder Batteriegesetz

    Bußgeld durch das Umweltbundesamt bei Verstoß gegen Elektrogesetz oder Batteriegesetz

    Umweltbundesamt – Bußgeld und Ordnungswidrigkeit aus Elektrogesetz: Bei Verdacht von Verstößen gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz stehen Bußgelder im Raum, das „Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten“ beim Umweltbundesamt versendet hier in einem ersten Schritt dann Anhörungsbögen. Diese werden versendet in Form der

    • Anhörung als Betroffener für den unmittelbar verantwortlichen
    • Anhörung als Nebenbeteiligten bei Beauftragten im Sinne des ElektroG

    Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Umfeld von Umweltbundesamt-Bußgeldern tätig. Hier werden kurz einige Details beschrieben.

    Hinweis: Daneben kommt bei mangelnder Registrierung bei der Stiftung EAR eine Abmahnung durch Mitbewerber in Betracht, weil es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt!

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  • Carsharinggesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing

    Carsharinggesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing

    Das Carsharing soll gestärkt werden in Deutschland, dazu liegt der Entwurf eines „Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing“ („Carsharinggesetz“) vor, mit dem folgende Schritte laut Bundesverkehrsministerium angegangen werden:

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  • Handyverbot: Verbinden des Handys mit Ladekabel im Auto ist ein Verkehrsverstoss

    Das OLG Oldenburg (2 Ss OWi 290/15) hat entschieden, dass das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, einen tatbestandsmäßigen Verstoss gegen das „Handyverbot“ im Auto im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO darstellt. Das Gericht führt hierzu aus, dass das Einstecken des Telefons in ein ladekabel eine Tatbestandsmäßige Benutzung darstellt, dazu aufbereitet aus der Entscheidung:

    Nach der Begründung zur Einführung der Vorschrift (…) soll durch diese Norm gewährleistet sein, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließe neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet ein.

    • Das OLG Düsseldorf (NStZ-RR 2007, 92) hat ausgeführt, dass seinem Wortsinn nach der Begriff der Benutzung erfordere, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweisen müsse.
    • Das OLG Hamm (NJW 2007, 1078) hat ausgeführt, dass unter § 23 Abs. 1 a StVO auch falle, wenn während der Fahrt der Telefonhörer eines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin- und hergeschoben werde, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Unter das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmäßige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele (OLG Hamm NZV 2007, 483).

    Der Senat stimmt dem Amtsgericht zu, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Wenn ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobiltelefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmäßig. Eine derartige Handhabung unterscheidet sich nämlich von einem bloßen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist (…)

    Mit dieser Entscheidung zeigt sich, wie weit Gerichte gewillt sind zu gehen, um die Benutzung von Smartphones im Auto zu untersagen. Mit der gleichen Logik ist bereits das Aufnehmen des Handys zum Einstecken in einer Halterung ein Verstoss.

    Hinweis: Die Entscheidung kann als krasse Gegensatz zur Entscheidung des OLG Stuttgart angesehen werden.