Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt, weil eine neue gesetzliche Regelung die Möglichkeit vorsieht, durch Parteivereinbarung einen geringeren (tariflichen) Lohn festzulegen, als er dem Arbeitnehmer bisher gesetzlich oder vertraglich zustand (BAG, Urteil vom 12. 1. 2006 – 2 AZR 126/05).
(mehr …)Schlagwort: Änderungskündigung
Rechtsanwalt für Änderungskündigung: Eine Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zwar kündigt, dem Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig anbietet, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Es handelt sich also nicht um eine vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um den Versuch, Vertragsinhalte – etwa Arbeitsort, Arbeitszeit oder Vergütung – einseitig zu verändern.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, dieses Angebot anzunehmen, abzulehnen oder unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG anzunehmen und gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage einzureichen, um gerichtlich prüfen zu lassen, ob die Änderungen sozial gerechtfertigt sind. Eine Änderungskündigung ist nur dann wirksam, wenn sie – wie eine normale Kündigung – sozial gerechtfertigt ist und das Änderungsangebot zumutbar ist.

Annahmeverzug: Kein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer die Arbeit nicht leisten kann
Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen.
Daran ändere nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Habe der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, könne er den Vergütungsanspruch nicht darauf stützen, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten müssen. Das gelte auch, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen.
(mehr …)Übertarifliche Zulagen
Übertarifliche Zulagen: Wann ist ein Widerruf im Formulararbeitsvertrag wirksam vorbehalten?Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, „übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen“, ist unwirksam.Urteil BAG, 5 AZR 364/04Corona: Betriebsbedingte Kündigungen kein „Selbstläufer“
Betreffend betriebsbedingte Kündigungen hat das Arbeitsgericht Berlin in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
(mehr …)Kurzarbeit und fristlose Änderungskündigung
Eine fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit kann im Einzelfall gerechtfertigt sein – Das Arbeitsgericht Stuttgart hat jetzt entschieden: Eine fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel, das Einführen von Kurzarbeit zu ermöglichen, kann im Einzelfall als betriebsbedingte Änderungskündigung gerechtfertigt sein.
Es hat aber auch darauf hin gewiesen: Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kündigung sind insbesondere eine entsprechende Ankündigungsfrist und eine Begrenzung der Dauer der (möglichen) Kurz arbeit von Bedeutung sowie der Umstand, dass Kurzarbeit nur eingeführt werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld auch in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
(mehr …)Kündigungsrecht: Arbeitnehmer muss bei Verdachtskündigung ausreichend Zeit zur Stellungnahme haben
Will der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen, muss er dem Arbeitnehmer eine angemessene Zeitspanne einräumen, innerhalb derer sich dieser zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann.
(mehr …)Verdachtskündigung – angemessene Zeitspanne für die Anhörung des Arbeitnehmers
Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei u.a. hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun, muss aber den betroffenen Mitarbeiter vorher zu den Vorwürfen anhören. Dabei ist ihm angemessen Zeit für die Antwort einzuräumen. Setzt der Arbeitgeber dagegen eine zu kurze Frist und kündigt dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 21. März 2018, 3 Sa 398/17).
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