Teilzeitarbeit: Keine Kündigung während des Bezugs von Erziehungsgeld

Steht einer Arbeitnehmerin Anspruch auf Erziehungsgeld zu, kann ein während dieser Zeit bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Das gilt auch in dem Fall, in dem das Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes geschlossen wurde.

Mit diesem Urteil entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Gunsten einer Arbeitnehmerin, die ein Jahr nach der Geburt ihres Kindes ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis einging. Bei Vertragsschluss war bekannt, dass sie Anspruch auf Erziehungsgeld hatte. Als das Arbeitsverhältnis aus konjunkturbedingten Gründen fristgerecht gekündigt wurde, klagte die Arbeitnehmerin auf Unwirksamkeit der Kündigung.

Das BAG verdeutlichte, dass nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) der Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht während der Zeit kündigen darf, in der die Arbeitnehmerin Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil die Einkommensgrenzen überschritten sind. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht auch, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begründet wurde. Das BErzGG will die Möglichkeit der Eltern fördern, sich in den ersten Jahren der Erziehung ihrer Kinder widmen zu können, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb beschränkt es den Kündigungsschutz nicht auf diejenigen Arbeitsverhältnisse, die bei der Geburt des Kindes schon bestanden (BAG, 2 AZR 627/01).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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