Ein Klassiker im Strafprozess ist die Frage der Fristberechnung, wenn mehrere Zustellungen erfolgen (üblich an Verteidiger und Beschuldigten parallel) – hier gilt, dass grundsätzlich die spätere Zustellung maßgeblich ist:
Von mehreren wirksamen Zustellungen ist nach § 37 Abs. 2 StPO nur die spätere für die Fristberechnung maßgebend, sofern die Frist zur Rechtsmitteleinlegung zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung nicht bereits versäumt war (OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2013 – III – 1 Ws 49/13 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.05. 2016 – III-4 Ws 114/16 – juris).
Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 34/20
Eine Ausnahme ist §145a Abs.3 StPO – die greift aber nicht, wenn dem Verteidiger eine Ausfertigung der Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird. Dies deutet auf einen Zustellungswillen auch bzgl. des Verteidigers hin, denn hierdurch wird eine Ausfertigung einer Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 174 ZPO i.V.m. § 37 Abs. 1 StPO) an den Verteidiger vorgenommen.
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