Haben Unternehmer keinen Nachfolger in der Familie, ist die Suche unter den leitenden Mitarbeitern zumindest eine Option. Zu den steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltli- chen Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte hat nun das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (3 V 276/21) Stellung bezogen.
Sachverhalt
Ehegatten wollten als Gesellschafter einer GmbH eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen. Da ihrem Sohn allerdings die Branchenkenntnis fehlte und er auch nicht über unternehmerische Erfahrungen verfügte, sahen sie eine alleinige Übertragung der Anteile auf ihren Sohn als kritisch an. Die Lösung bestand dann schließlich darin, dem Sohn die wesentlichen Anteile zu übertragen und fünf leitenden Angestellten ebenfalls Anteile an der GmbH zu gewähren (jeweils 5,08 %).
Unterschiedliche Sichtweisen bei Finanzamt und Finanzgericht
Das Finanzamt wertete die Zuwendung an die Mitarbeiter als lohnsteuerpflichtigen Arbeits- lohn. Demgegenüber hielt es das FG Sachsen-Anhalt in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Anteile bei den leitenden Ange- stellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geführt hat.
Finanzgericht: kein Arbeitslohn
Aus folgenden Gründen hat das FG im Streitfall keinen Arbeitslohn angenommen:
- Im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag wurde kein Grund für die Übertragung angegeben; eine Gegenleistung wurde nicht verlangt. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung der Anteile – in der Vergangenheit erfolgte oder in der Zukunft zu erwartende – Dienste der leiten- den Angestellten für die Gesellschaft abgelten soll.
- Es war keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart. Und es war auch nicht geregelt, dass die „Beschenkten“ die Anteile erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH veräußern dürfen. Die Übertragung war vorbehalts- und bedingungslos erfolgt.
- Letztlich führte der Vorgang zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Ziel war es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dabei standen gesell- schaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund. Der gesellschaftsrechtlich moti- vierten Schenkung lag eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde, die auch selbstständig und los- gelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt.
Beachten Sie: Es handelt sich zwar „nur“ um eine summarische Prüfung des FG im Aussetzungsverfahren. Gleichwohl ist dem Beschluss eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf die leitenden Angestellten des Unternehmens nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst war. Die Zuwendung ist vielmehr dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen.
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