Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, der gegen seine Mieterin ein Urteil zur Räumung und Herausgabe der Wohnung erstritten hatte. Der Gerichtsvollzieher lehnte jedoch die Vollstreckung des Räumungstitels gegen die Mieterin ab, weil gegen deren auch in der Wohnung lebende volljährige Tochter und deren Ehemann kein Vollstreckungstitel vorlag.
Der Vermieter zog gegen diese Entscheidung bis vor den BGH und bekam dort Recht. Die Richter ließen den Vollstreckungstitel gegen die Mieterin ausreichen. Grundsätzlich hätten minderjährige Kinder keinen Mitbesitz an den Räumen. Dafür würden sie auch nicht für die Kosten des Räumungsprozesses und der Zwangsräumung haften. An den Besitzverhältnissen würde sich auch nichts ändern, wenn die Kinder volljährig würden, aber weiter in der Wohnung wohnen blieben.
Etwas anderes könne nach Ansicht des BGH nur gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden sei. Hiervon könne z.B. auszugehen sein, wenn die erwachsenen Kinder aus dem „Hotel Mama“ ausgezogen und später wieder mit den Eltern zusammengezogen seien (BGH, I ZB 56/07).
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