Namensrecht: Namensänderung des nichtehelichen Kindes

Der nicht mit der allein sorgeberechtigten Mutter verheirate Vater kann dem Kind seinen Namen nicht erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter die Sorge für das Kind erlangt (BGH, XII ZB 112/05)

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Kindesvaters, der nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge für sein nichteheliches Kind übertragen bekam. Das Kind trug zunächst den Namen der Mutter. Als der Vater dem Kind seinen Familiennamen geben wollte, kam es zum Streit mit dem Standesamt. Dieses hielt die Einbenennung des Kindes für unzulässig.

Dessen Rechtsauffassung wurde nun durch den BGH bestätigt. Die Möglichkeit des Namenswechsels bei einem minderjährigen Kind sei stark eingeschränkt und nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen möglich. Der vorliegende Sachverhalt falle nicht hierunter. Damit stehe dem Interesse des Kindes an der namensmäßigen Integration in die Familie seines allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteils die gesetzliche Regelung entgegen. Der Gesetzgeber habe bewusst dem Interesse des Kindes an der Kontinuität seiner Namensgebung den Vorrang vor der Möglichkeit eingeräumt, mit dem Wechsel der Sorgerechtszuständigkeit auch den Kindesnamen anzupassen. Für eine analoge Anwendung fehle es an der Vergleichbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Situation mit der hier vorliegenden Konstellation. Zwar verkürze das Gesetz damit die Rechte des Vaters eines nichtehelichen Kindes. Es handele sich aber um eine Werteentscheidung, die Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich einbeziehe. Sie sei daher unbeschadet rechtspolitischer Kritik hinzunehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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