Das Büro ist bis zum 10.04.2026 geschlossen

Muss das BVerfG vor dem EGMR angerufen werden?

Wer sich an den EGMR wendet, der muss den Grundsatz der Subsidiarität beachten. Zu finden ist der im Art. 35 EMRK, wo normiert ist, dass sich der EGMR erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit einer Sache beschäftigt. Die Frage ist nun: Gehört das BVerfG dazu oder nicht? Der EGMR (22683/04) hat Anfang 2009 dazu festgestellt: Wenn das BVerfG eine Sache „erledigen“ kann, ist es vor dem EGMR anzurufen. In der hier angesprochenen Sache ging es speziell um Fragen einer (Untersuchungs-)Haft, die das BVerfG durchaus hätte beenden können.

Das kann mitunter auch sehr kompliziert werden: Der Beschwerdeführer in dieser Sache hatte sogar zuerst Verfassungsbeschwerde eingelegt, nach der seine Sache an das Landgericht zurück verwiesen wurde. Als das Landgericht dann eine Haftstrafe festsetzte, wendete sich der Beschwerdeführer nicht erneut an das BVerfG, sondern fragte direkt den EGMR. Das war so nicht ausreichend, der EGMR verlangte hier, dass man sich direkt an das BVerfG wendet. Dabei wurde erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt war, also Kenntnisse des Rechtsystems haben muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.