Wer sich an den EGMR wendet, der muss den Grundsatz der Subsidiarität beachten. Zu finden ist der im Art. 35 EMRK, wo normiert ist, dass sich der EGMR erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit einer Sache beschäftigt. Die Frage ist nun: Gehört das BVerfG dazu oder nicht? Der EGMR (22683/04) hat Anfang 2009 dazu festgestellt: Wenn das BVerfG eine Sache „erledigen“ kann, ist es vor dem EGMR anzurufen. In der hier angesprochenen Sache ging es speziell um Fragen einer (Untersuchungs-)Haft, die das BVerfG durchaus hätte beenden können.
Das kann mitunter auch sehr kompliziert werden: Der Beschwerdeführer in dieser Sache hatte sogar zuerst Verfassungsbeschwerde eingelegt, nach der seine Sache an das Landgericht zurück verwiesen wurde. Als das Landgericht dann eine Haftstrafe festsetzte, wendete sich der Beschwerdeführer nicht erneut an das BVerfG, sondern fragte direkt den EGMR. Das war so nicht ausreichend, der EGMR verlangte hier, dass man sich direkt an das BVerfG wendet. Dabei wurde erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt war, also Kenntnisse des Rechtsystems haben muss.
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