Zensus 2011: Was tun, wenn der Fragebogen kommt?

In den letzten Tagen häufen sich bei uns Anfragen bzgl. des Zensus 2011 (auch: Volkszählung) – Hintergrund ist wohl, dass die ersten Fragebögen raus sind. Und wer den sehr umfangreichen Fragebogen erst einmal in der Hand hat, den beschleicht ob des enormen Umfangs schnell ein schleichendes Gefühl des Unwohlseins. Hinzu kommt, dass inzwischen schon mehrfach Betroffene mir gegenüber geäußert haben, dass sie von dem Thema „Volkszählung 2011“ bisher gar nichts gehört hatten, zuerst an einen Betrugsversuch dachten und nur durch eine Google-Suche die Thematik gefunden haben. Die Fragen sind dann immer die gleichen:

  1. Muss ich das nun ausfüllen?
  2. Kann ich etwas tun, um mich zu wehren?
  3. Was war das mit der Verfassungsbeschwerde – kommt da noch was?
  4. Welche Fragen muss man an der Haustüre (im Rahmen einer Befragung) beantworten?
  5. Muss ich das Porto bezahlen?
  6. Was ist, wenn kein Brief ankommt?
  7. Ich habe einen Brief erhalten, aber an die falsche Anschrift – muss ich antworten?

Frage 1: Muss ich das nun ausfüllen?

Zur ersten Frage: Ja, es gibt eine Auskunftspflicht. Die ist zu finden im §18 Zensusgesetz 2011. Um die wirklich zu verstehen, muss man daneben aber auch den §15 Bundesstatistikgesetz lesen, in dem ist nämlich verständlich festgehalten, was die Auskunftspflicht bedeutet:

Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

Ganz „rund“ wird es dann, wenn man die Bußgeldvorschrift des §23 BStatG liest:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

So wird die Auskunftspflicht greifbar: Man muss vollständig, richtig und rechtzeitig Antwort geben – wenn nicht, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Ein fahrlässig begangener Fehler ist dabei keine Ausrede. Und geahndet wird das ganze entsprechend §23 BStatG wie folgt:

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Also: Muss man? Ja. Und wer dem nicht Folge leistet, muss sich Sorgen machen, ob er ein Bußgeld auferlegt bekommt. Hinzu kommt die Frage bei einer verweigerten Antwort, ob ggfs. sogar ein Zwangsgeld angeordnet wird. Laut Infobroschüre des Zensus ist dabei ein Zwangsgeld um die 500 Euro vorgesehen. Eine Weigerung kann insofern empfindliche finanzielle Folgen haben. Vorsicht ist geboten.

Frage 2: Kann ich etwas tun, um mich zu wehren?

Womit die zweite Frage im Raum steht: Wie kann man sich wehren? Der Arbeitskreis Zensus bietet hierzu eine insgesamt sehr gute Webseite an, auf die konkrete Frage gibt es hier Antworten. Allerdings müssen die dort gebotenen Antworten ein wenig eingeschränkt werden. So wird dort auf die Möglichkeit des Widerspruchs verwiesen, sowie darauf, dass dieser Widerspruch sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird. In NRW muss man das weiter Einschränken: Nach §25 BStatG hat ein Widerspruch nur aufschiebende Wirkung, wenn ein Landesgesetz das vorsieht. Das Justizgesetz NRW (Nachfolgegesetz des Ausführungsgesetzes zur VwGO NW) sieht im §110 vor, dass das Vorverfahren grundsätzlich abgeschafft ist. Der Bundesgesetzgeber hat von der Möglichkeit, ein Vorverfahren nach §110 II JustizG NW ausdrücklich abgesehen. Somit gibt es in dieser Sache kein Vorverfahren mehr in NRW, es ist unmittelbar (Frist: 1 Monat) beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Es läuft somit – gleich ob man nun Widerspruch in seinem Bundesland einlegt oder nicht – darauf hinaus, dass am Ende eine Klage steht. Hinzu kommt, dass man einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen muss. Das heißt im Ergebnis: Gesteigerte Prozesskosten. Wie hoch die sind, möchte ich hier nicht verbindlich feststellen. Wenn ich einfach von dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro nach §52 II GKG ausgehe, komme ich auf ca. 360 Euro Gerichtskosten. Wer sich einen Rechtsanwalt nimmt, kommt dazu auf gesetzliche Gebühren in Höhe von ca. 1.200 Euro (wenn man eine Mittelgebühr ansetzt, ich gehe nicht von einem „einfachen Fall“ aus – die Mindestgebühr dürfte bei ca. 900 Euro liegen). Und das bei vollkommen offenem Ausgang des Verfahrens.

Frage 3: Was war das mit der Verfassungsbeschwerde – kommt da noch was?

Was zur dritten Frage führt: Wie sind denn die Erfolgsaussichten in der Sache? Lohnt sich die Klage – da war doch was mit dem ? Ja, unsere Kanzlei sowie der AK Zensus haben jeweils Verfassungsbeschwerde in der Sache eingereicht. In beiden Fällen wurde sie vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Aber: Hintergrund war, dass sich beide Verfassungsbeschwerden gegen das Zensusgesetz 2011 in seiner Gesamtheit gewendet haben. Das BVerfG war damit nicht „glücklich“, ausdrücklich forderte man, dass man sich gegen die einzelnen Normen wendet, die ein Problem darstellen sollen. Das Argument der Beschwerdeführer war insofern, dass man sich gegen derart viele Normen wendet, dass am Ende ein „inhaltsleeres Gesetz“ verbleiben würde, insofern die Klage gleich gegen das gesamte Gesetz zu richten ist. Das BVerfG sah das anders.

Damit ist vom BVerfG in der Sache nicht einmal ein Fingerzeig gegeben. Einzig dass eine statistische Erhebung überhaupt zulässig sein muss, kann man aus dem Ablehnungsbeschluss herauslesen, was aber nicht überrascht, da das schon mehrfach in der Vergangenheit vom BVerfG ausdrücklich festgestellt wurden (Dazu hier von mir, unter 2. lesen). Eine Interpretation darüber hinaus lehne ich ab bzw. finde ich abwegig.

Auch sonst sehe ich wenig, um die Chancen wirklich realistisch einzuschätzen: Ein Zensus an sich muss in Deutschland mit dem BVerfG möglich sein. Dazu kommt, dass das Thema inzwischen eine europäische Ebene erreicht hat, da es eine EG-Richtlinie gibt, die einen Zensus der Mitgliedsstaaten alle 10 Jahre vorschreibt. Und spätestens seit der gescheiterten Klage gegen die Vergabe der Lebenslang (und darüber hinaus) gültigen Steuer-ID vor dem FG Köln muss gesehen werden, dass auch bei „erheblichen Bauchschmerzen“ die Rechtsprechung im Zweifelsfall der Praktikabilität den Vorrang gibt.

Ich sehe die Möglichkeit, dass man sich am Ende erfolgreich über den Umfang der Fragen streiten kann, wobei man vielleicht einen (kleinen?) Teil der Fragen aus dem Bogen kicken kann. Aber im Gesamtbild wird am Fragebogen an sich eher wenig zu machen sein – der kleine Teilerfolg bedeutet dann wohl auch, dass man auf dem Großteil der Kosten eines Verfahrens sitzen bleibt. Insofern ist auch zu sehen, dass die Verfassungsbeschwerden sich im wesentlichen Kern gegen die Art der Register-gestützten Auszählung sowie den enormen Datenverkehr samt zentraler Erfassung aller Daten gewendet haben.

Frage 4: Welche Fragen muss man an der Haustüre (im Rahmen einer Befragung) beantworten?

Es sind so genannte „Erhebungsbeauftragte“ unterwegs, die etwa 10% aller Einwohner persönlich befragen. Zur Frage, welche Fragen an der Haustüre im persönlichen Gespräch zu beantworten sind, kann ich auf einen anderen Beitrag verweisen, wo ich festgehalten habe:

Hinsichtlich der Rechte der Erhebungsbeauftragten sollte jeder den §11 VI, X ZensusG 2011 in Ruhe lesen. Betroffene müssen an der Haustüre mündlich in jedem Fall maximal Bekannt geben:

  1. Geschlecht
  2. Tag, Monat und Jahr der Geburt
  3. Zahl der Personen im Haushalt
  4. Name
  5. Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude

Jede Frage die darüber hinaus geht muss m.E. mündlich nicht beantwortet werden.

Allerdings wird auf das Recht zur zwingend mündlichen Antwort wohl verzichtet werden, die Broschüre für Erhebungsbeauftragte sagt klar, dass man auch den gesamten Fragenkatalog schriftlich an den zu Befragenden übergeben kann, damit dieser den Bogen alleine ausfüllt.

Überrascht wird jedenfalls niemand an der Haustüre! Die „Erhebungsbeauftragten“ melden sich vorher per Brief an und nennen einen genauen Zeitpunkt, zu dem sie erscheinen wollen. Das ist zugleich auch wichtig, um einen Anhaltspunkt zu haben, ob da ein echter „Erhebungsbeauftragter“ vor der Türe steht. Es sind bereits Fälle aufgetreten, in denen Betrüger vor der Türe standen und versuchten, persönliche Daten zu erhalten oder gar in die Wohnung zu gelangen. Lassen Sie sich den „Interview-Ausweis“ des Erhebungsbeauftragten zeigen, der übrigens nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig ist!

Frage 5: Muss ich das Porto bezahlen?

Auf besonderes Interesse stößt die Frage, ob man wirklich das Porto für den Antwortbrief bezahlen muss. Gleich was man Ihnen dazu sagt: Grundsätzlich ja! Nach §15 III 2 Bundesstatistikgesetz sind die Kosten bei einer Antwort von demjenigen, der gefragt wurde, zu übernehmen. Allerdings ist ein Verstoss gegen diese Regel nicht nach §23 mit einem bewährt.

Frage 6: Was ist, wenn kein Brief ankam?

Wenn Sie keinen Brief erhalten, müssen Sie auch nicht von sich aus tätig werden. Auf der offiziellen Informationsseite zum Zensus wird das auch noch einmal klar gestellt, zu finden hier. Wer aber einen Brief bekommt und so tut, als wäre keiner angekommen, wird am Ende mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit besuch von einem Erhebungsbeauftragten bekommen.

Frage 7: Ich habe einen Brief erhalten, aber die Anschrift ist falsch

Auftreten kann das bei der Haushaltsbefragung, typische Konstellation ist das bei Studenten, die kürzlich noch bei ihren Eltern gemeldet waren und zwischenzeitlich umgezogen sind. Meines Erachtens besteht trotzdem die Auskunftspflicht, allerdings für den angeschriebenen Haushalt (also den der Eltern). Das ist aber nur eine persönliche Einschätzung.

Fazit: Was soll/kann man tun?

Man kann sich gegen den Fragebogen wehren, wird aber einen guten Verwaltungsrechtler brauchen und muss sich auch des empfindlichen Kostenrisikos bewusst sein. Einfach gar nichts machen oder falsch ausfüllen ist ein Kostenrisiko, dass sich m.E. gar nicht lohnt. Zumal davon auszugehen ist, dass am Ende Widersprüche zwischen bereits vorhandenen und ausgefüllten Daten auftauchen, so dass man dann auch noch Besuch vom „Erhebungsbeauftragten“ bekommt.

In dem Zusammenhang noch einmal eindringlich der Hinweis: Es gibt kein Betretungsrecht der Wohnung für „Erhebungsbeauftragte“. Wenn ich das so betone, habe ich aber eher Betrüger vor Augen, die sich als Erhebungsbeauftragte ausgeben, um in die Wohnung zu gelangen.

Hinweis: Sehen Sie bitte von konkreten Rückfragen zu dem Thema ab! Dieser Artikel wird zu informatorischen Zwecken bereit gehalten – unsere Kanzlei bietet keinerlei weitergehenden Informationen oder Beratung zum Thema an. Insbesondere wird bei uns kein Verwaltungsrecht bearbeitet, so dass es hier auch keine Mandatierung geben wird. Mit weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde, zu finden unter http://zensus2011.de/.

Zum Thema auch:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.