Minijobs: Lohnt sich die Aufstockung von Rentenversicherungsbeiträgen?

Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind an sich rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge in Höhe von zwölf bzw. fünf Prozent zur Rentenversicherung. Dieser Pauschalbeitrag steht jedoch den normalen Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung nicht gleich.

Deshalb kann der betroffene auch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und durch eigene Beiträge den Arbeitgeberanteil auf volle 19,5 Prozent aufstocken. Dies gilt auch für Beschäftigte in der Gleitzone.

Dazu folgende Einzelheiten:

 

1. Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung bewirken:
Zum einen erreicht der Arbeitnehmer durch die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalbeiträge einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Dadurch erhöht sich der Rentenanspruch des Arbeitnehmers lediglich „anteilig“. Denn bei der Ermittlung der Zuschläge wird der Arbeitsverdienst nicht in vollem Umfang, sondern nur in dem Verhältnis angerechnet, in dem der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12 Prozent zu dem vollen Beitragssatz von 19,5 Prozent steht.

 

Daneben erwirbt der Arbeitnehmer Beitragsmonate für die verschiedenen Wartezeiten. Auch hier werden durch den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers die Beitragsmonate nur anteilig angerechnet. Außerdem zählen die Wartezeitmonate nicht zu den Pflichtbeitragsmonaten, so dass der Arbeitnehmer nicht den Schutz gegen Erwerbsminderung aufrechterhält. Diese Monate können auch keinen früheren Rentenbeginn begründen, was sich unter anderem auf die vorgezogene Altersrente auswirken kann.

 

Im Ergebnis hat sich der geringfügig entlohnte Beschäftige, der 400 Euro pro Monat verdient, damit einen monatlichen Rentenanspruch von 2,62 Euro (unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts West in Höhe von 26,13 Euro) und 3,2 Wartemonate „erarbeitet“.

 

Hinweis: Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten, die ein monatliches Entgelt von 400 Euro pro Monat erarbeiten, gelten die gleichen Regeln. Da der private Arbeitgeber hier aber nur fünf Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein monatlicher Rentenanspruch von 1,09 Euro und 1,3 Wartezeitmonate.

 

2. Die Aufstockung durch den Arbeitnehmer bewirkt:
Bei Verzicht des Arbeitnehmers auf die Rentenversicherungsfreiheit muss er selbst den Differenzbetrag zwischen dem Pauschalbeitrag, den der Arbeitgeber entrichtet und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 Prozent zahlen. So ergibt sich, wieder ausgehend von einem Monatslohn von 400 Euro, im betrieblichen Bereich ein Aufstockungsbetrag von 30 Euro (= 7,5 Prozent von 400 Euro). Im Privathaushalt wären dies 58 Euro (= 14,5 Prozent von 400 Euro). Durch diese Aufstockung erwirbt der Arbeitnehmer einen monatlichen Rentenanspruch von 4,26 Euro.

 

Hinweis: Da eine Mindestbemessungsgrundlage beachtet werden muss (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil müssen zusammen monatlich mindestens 30,23 Euro = 19,5 Prozent von 155 Euro betragen), muss der Arbeitnehmer bei einem Verdienst von unter 155 Euro mehr als 7,5 bzw. 14,5 Prozent zuzahlen.

 

Durch die Aufstockung des Rentenbeitrags erhöhen sich die Rentenansprüche, und der Arbeitnehmer erhält die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer, die in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den vollen Arbeitnehmeranteil zahlen. Insbesondere werden die Beitragsmonate in vollem Umfang für folgende Ansprüche bzw. Wartezeiten berücksichtigt:
  • Aufrechterhaltung des Schutzes gegen Erwerbsminderung
  • Anspruch auf eine Rehabilitationsleistung
  • Anrechnung aller Monate auf die Wartezeit (für den Anspruch auf Rente überhaupt, für die vorgezogene Altersrente von Frauen oder für die vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren)
  • Anrechnung auf die nachzuweisende Pflichtversicherung von 121 Monaten für Frauen, die eine vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten wollen.

 

 

Der Vorteil der Aufstockung liegt also weniger in dem höheren Rentenspruch. Interessant ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer durch relativ geringe Beiträge Zugang zum vollen Leistungsspektrum der Rentenversicherung hat. Insbesondere zum Erreichen von Wartezeiten kann eine Aufstockung der Beiträge durchaus sinnvoll sein.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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