Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Kindeswunsch ist mitentscheidend
Sind Eltern über den auch nur vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes uneinig, besteht ein dringendes Bedürfnis zur einstweiligen Regelung des Aufenthaltbestimmungsrechts. Bei der Entscheidung des Gerichts ist der ausdrücklich geäußerte Kindeswunsch mitentscheidend zu berücksichtigen.
OLG Köln, 4 UF 135/04
OLG Köln, 4 UF 135/04
Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines getrennt lebenden Elternpaars deutlich. Die Eltern konnten sich nicht darüber verständigen, bei wem von ihnen das gemeinsame Kind leben sollte.
Da sich das Hauptsacheverfahren wegen weiterem Aufklärungsbedarf über die Erziehungsfähigkeit der Eltern noch längere Zeit hinziehe, bestehe ein kurzfristiges Regelungsbedürfnis. Dem könne nach Ansicht des OLG durch eine einstweilige Anordnung nachgekommen werden. Dabei müsse das Gericht die derzeit bekannten Umstände abwägen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf einen Elternteil übertragen. Diese Übertragung müsse dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Bei der Entscheidung hierüber müsse das Gericht vor allem den ausdrücklich geäußerten Willen des Kindes berücksichtigen. Schon dessen Persönlichkeitsrecht erfordere es, dass sein Wille im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses Gehör finde. Geprüft werden müsse die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes und die Gründe, die das Kind zu seiner Haltung veranlasst hätten. Im vorliegenden Fall sei für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater der Wunsch des Kindes gewesen. Dieses habe beim Vater leben wollen, da es sich mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter nicht verstehe.
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