Eine ertragsteuerliche Organschaft ist an viele Voraussetzungen geknüpft, wie ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (1 K 113/17,) verdeutlicht. Danach wird der Gewinnabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das soll selbst dann gelten, wenn die Organträgerin den Verlustbetrag tatsächlich erstattet. Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig.
Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.
Beachten sie: Der korrekten bilanziellen Abbildung der Organschaft und der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags muss erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es spricht viel dafür, dass selbst geringfügige Verstöße als schädlich beurteilt werden, gleichgültig, ob die steuerlichen Folgen für die Beteiligten günstig oder nachteilig sind. Der Nichtausweis der Forderung in der Bilanz stellt im Übrigen – so die Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein – von vornherein keinen nur geringfügigen Mangel dar.
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